Grenzbebauung Garagen
14.03.2014 19:30
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Neubaugebiet mit gültigem Bebauungsplan
Dieser sieht für Garagen Grenzbebauung und zwar nach BayLBO §6 Abs. 9 mit maximal 9m je Grundstücksgrenze und max. 3 m mittlere Ansichtshöhe vor.
Dass Garagen nebeneinander gebaut werden sollen ist nicht schriftlich festgelegt.
Dadurch entsteht für uns folgende Situation:
Unsere Gebäude sind bereits im Rohbau fertiggestellt. Die Nachbargebäude sind in der Planungsphase d. h. der Plan wurde eingereicht und ohne Prüfung der "angegebenen" Höhenlagen durchgewunken.
Die Flachgarage Länge 8,5m des Nachbarn (blau) soll so an die gleiche westliche Grenze wie unsere Garage (6m lang) gebaut werden, aber dahinter mit nur ca. 1,5m Überdeckung siehe Bild. (Leider konnte kein Bild beigefügt werden!)
Dies führt dazu, dass unsere Terrasse (grün, 5m breit) auf 3 Seiten mit Wänden umgeben ist und damit zu einer Totalverschattung und schlechteren Belüftung. Ein Eindruck des eingemauert seins wird sicherlich auch enstehen. Das Ansinnen des Nachbarn die Flachgarage auch noch als Dachterrasse zu verwenden sollte noch erwähnt sein. Das würde den Wohnfrieden dann komplett zerstören.
Bitte teilen Sie uns mit wie wir das Bild zusenden können.
Unsere Frage:
Kann vom Nachbarn verlangt (durchgesetzt) werden, aus Rücksichtnahme seine Garage so neben die unsrige zu stellen, wie gestrichelt dargestellt, sodass die größtmögliche Überdeckung entsteht, was aus unserer Sicht auch für beide Seiten von Vorteil wäre.