Sehr geehrte Damen und Herren,
grundsätzlich richtet sich die Frage, welcher Abstand einzuhalten ist nach § 5 der Landesbauordnung Baden-Württemberg. Dies bedeutet einen Mindestabstand von 2,5 m, im Übrigen richtet sich der Abstand nach der Wandhöhe des beabsichtigten Gebäudes und der Umgebung.
Allerdings spricht der von Ihnen geschilderte Sachverhalt er dafür, dass hier eine Grenzbebauung nicht nur erlaubt, sondern sogar erforderlich ist. Es gibt keinen Bebauungsplan, das Gebäude bzw. Grundstück liegt aber im innerstädtischen Bereich. Damit dürfte ein sog. unbeplanter Innenbereich nach § 34
Baugesetzbuch vorliegen. Ein Gebäude ist dann in diesem Bereich zulässig, wenn es sich " einfügt ". Dies kann bedeuten, dass auf die Grenze gebaut werden muss. Gerade in innerstädtischen Bereichen ist dies dann regelmäßig der Fall. Nach dieser Regel des " sich einfügen " richtet sich dann zum Beispiel auch die Höhe des Gebäudes.
In Ihrem Fall ist dann fraglich, ob die Fenster in den Wänden der benachbarten Gebäude überhaupt zulässig gewesen sind. Es kann durchaus der Fall auftreten, dass Sie so hoch bauen dürfen, dass die Fenster ohnehin dadurch geschlossen werden. Dies ist aber eine Frage des Einzelfalls die sich anhand der bisherigen Informationen nicht beantworten lässt.
So hat z.B. das OVG Münster entschieden:
"In einem Gebiet mit teils offener, teils geschlossener oder jedenfalls einseitig grenzständiger Bebauung sind immer sowohl die offene als auch die (einseitig) grenzständige Bauweise planungsrechtlich zulässig. Der Wahl einer grenzständigen Bebauung steht übrigens auch nicht entgegen, dass in die angrenzende Nachbarwand seit langem Fenster eingebaut sind." (OVG NW 17.02.2000 - 7 B 178/00
)
Sollte entgegen der obigen Annahme eine Grenzbebauung nicht möglich oder erforderlich sein, dann richtet sich die Frage, ob Sie ein Verschließen der Fenster verlangen können danach, ob diese Fenster jemals zulässig errichtet worden sind. Insbesondere der Gedanke des Brandschutzes führt in aller Regel dazu, dass die Fenster zumindest so geschlossen werden müssen, dass die Brandgefahr gebannt ist, also z.B. durch den Einbau von Glasbausteinen an Stelle von Fenstern.
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Diese Antwort ist vom 18.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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