Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Wenn Ihnen die Jahresmitgliedschaft zu einem Festpreis angeboten worden ist, dann ist diese Vereinbarung zunächst einmal wirksam.
Mit Sicherheit besteht bei einem Golfclub generell keine Befugnis der Geschäftsführung oder des Vorstands einfach nach Gutdünken die Mitgliedsbeiträge zu erhöhen.
Daher wäre zunächst zu erfragen, auf welche Rechtsgrundlage sich die erwähnte Erhöhung stützt.
Eine entsprechende Erhöhung muß jedenfalls nach der Satzung des Vereins zulässig sein und ordnungsgemäß beschlossen werden.
Wenn dies nicht der Fall war besteht bereits aus diesem Grund die Möglichkeit die erwähnte Erhöhung abzulehnen.
Daher würde ich Ihnen zunächst empfehlen nach der Rechtsgrundlage der Erhöhung zu fragen. Ohne einen entsprechenden Beschluß der durch die Satzung vorgesehen ist, können Sie die Erhöhung ablehnen.
Selbst wenn die Beitragserhöhung ordnungsgemäß beschlossen wurde, wäre die Frage, ob Sie durch die Beitragserhöhung nicht ggf. ein Sonderkündigungs- bzw. Austrittsrecht haben.
Hier wäre ebenfalls die Satzung zu prüfen, und ggf. bei Ihnen auch die zugrundeliegenden besonderen Bedingungen des Angebots, das Sie erwähnt haben.
Die Kombination aus einer 3-jährigen Mitgliedschaft ohne Kündigungsmöglichkeit zusammen mit der Möglichkeit der Beitragserhöhung halte ich jedenfalls für rechtlich angreifbar.
Wenn der Golfclub die ordnungsgemäße Beitragserhöhung laut Satzung nachweisen kann, sollten Sie daher ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen, da eine Beitragserhöhung ohne Kündigungsmöglichkeit unzumutbar erscheint.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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