Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Liquidator kann mangels anderweitiger Vorschriften gemäß § 612 BGB eine angemessene Vergütung verlangen.
Zitat:§ 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Schuldner dieser Vergütung ist die Gesellschafterversammlung, bei einer Ein-Mann-GmbH wäre der Gesellschaft-Geschäftsführer dann insoweit verpflichtet auf eigene Kosten bzw. persönlich die Liquidation durchzuführen.
Gibt es noch eine Gesellschafterversammlung so wären die Kosten so zu bemessen wie in etwa die Kosten eines Insolvenzverwalters, der BGH (zur Zeit des Urteils galt noch die Konkursordnung) hat dies ebenfalls so festgestellt, siehe BGH II ZR 199/03:
Zitat:Die dem von der Gesellschafterversammlung bestellten Liquidator einer GmbH - mangels Vereinbarung über die Höhe seines Honorars - geschuldete übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB war zur Zeit der Geltung der
Konkursordnung (hier: 1994/1995) wegen der Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Liquidators (§ 70 GmbHG) mit der Aufgabe eines Konkursverwalters in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der VergütVO vom 25. Mai 1960 (i.d.F. der VO v. 11. Juni 1979) zu bemessen
Zitat:Allerdings stehe dem Kläger grundsätzlich eine Vergütung für seine Liquidatortätigkeit aus einem konkludent mit der Schuldnerin geschlossenen Dienstvertrag zu. Mangels einer konkreten Honorarvereinbarung sei die geschuldete übliche Vergütung i.S. von § 612 Abs. 2 BGB entsprechend den Regelsätzen der VergütVO zu bemessen; dabei richte sie sich bei dem hier vorliegenden vorzeitigen Abbruch der Tätigkeit nach dem Verhältnis der tatsächlich erbrachten zur insgesamt geschuldeten Leistung
Soweit die Liquidation allerdings durch den ehemaligen Geschäftsführer durchgeführt wird ist es dann ausreichend, wenn einfach entsprechend dessen bisheriges Gehalt/Stundenhonorar vergütet wird.
Die Kosten sind also durch die Gesellschafter zu tragen und die Vergütung richtet sich nach dem ehemaligen Geschäftsführergehalt oder (wenn man sich gar nicht auf eine Vergütung einigt) nach den ungefähren Kosten eines Insolvenzverwalters.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke