Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie nach der Restschuldbefreiung eine GmbH gründen. Sie selbst dürfen nur dann Geschäftsführer werden, wenn Sie hierfür geeignet sind. Hier ist § 6 GmbHG
zu beachten. Grundsätzlich können Sie nach dieser Vorschrift dann nicht Geschäftsführer werden, wenn Sie wegen einer vorsätzlichen Wirtschaftsstraftat verurteilt wurden.
Wie stellt es sich dar, wenn die neue GmbH eine Industriehalle in ihrem Besitz hat, die ca. € 500.000 Wert darstellt, teilfinanziert und teilvermietet. Der Rest würde selbst genutzt werden. Ist das Betriebsvermögen, haftet man dann mit diesem Vermögen oder doch nur mit der GmbH-Einlage?
Ist die Halle nur im Besitz (Miete / Leihe oder ähnliches) der GmbH, so stellt dies kein Betriebsvermögen da. Ist die GmbH Eigentümerin der Halle, so stellt das bebaute Grundstück Betriebsvermögen da und ist im Falle der Zahlungsunfähigkeit zu verwerten. Hier bietet sich an, das Grundstück in eine GmbH & Co. KG einzubringen und so auch Grundstückssteuer zu sparen. In diesem Fall würde das Grundstück in das Betriebsvermögen der KG fallen und wäre im Falle einer Insolvenz grundsätzlich geschützt. Nähere Auskunft über Steuersparmöglichkeiten erhalten Sie bei einem Steuerberater.
Kann man für eine neu zu gründende GmbH ein Existenzgründungsdarlehen oder einen Betriebsmittelkredit oder ähnl. beantragen, auch wenn bei der Einzelfirma momentan noch ein solches Darlehen läuft?
Rechtlich ist die Beantragung eines solchen Kredits möglich. Ob Sie einen Kredit erhalten, kommt auf ihr Businessplan an. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Gr%C3%BCnden-Erweitern/F%C3%B6rderprodukte/F%C3%B6rderprodukte-(S3).html . Da bereits für das Einzelunternehmen ein solcher Kredit gewährt wurde, ist aber es fraglich, ob der GmbH ein solcher Kredit gewährt wird. Hier sollten Sie frühzeitig in Kontakt mit Ihrer Hausbank treten.
Bietet es sich an, die GmbH alleine zu gründen, den jetzigen Inhaber der Einzelfirma als Geschäftsführer anzustellen oder sollte die GmbH mit beiden Personen gegründet werden, welches ist die bessere Variante?
Da für eine GmbH eine Einlage von 25000€ notwendig ist, wovon mindestens die Hälfte bei Anmeldung zur freien Verfügung der GmbH vorhanden sein muss, bietet sich die Gründung zu zweit an. Hierbei müssen Sie darauf achten, dass keine versteckte Sacheinlage erfolgt. Da aber eventuell ein Gründungsdarlehen nur erfolgen kann, wenn nur Sie gründen, bedarf es vor der Entscheidung, wer Gesellschafter werden soll, einer ausführlichen Beratung durch Ihre Hausbank. Auch kann es helfen, bei mehreren Banken vorzusprechen.
Eine alternative zur Gründung der GmbH könnte die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Ausführungen.
Noch eine Frage zur Umwandlung der Einzelfirma in eine GmbH.
Kann man bei der Umwandlung dem Unternehmen einen neuen Namen geben oder muss der bleiben?
Kann man neue Geschäftsfelder aufnehmen? Ist es günstiger (rein finanziell) eine Umwandlung vorzunehmen oder eine neue GmbH zu gründen?
Eine GmbH & Co. KG ist in der Gründung sehr viel teurer als eine GmbH alleine.
Falls das Einzelunternehmen die Halle kaufen würde und Insolvenz anmelden müsste, wie stellt sich das dann dar?
Danke für eine weitere Info.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Nachfrage.
Eine Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH muss in mehreren Schritte erfolgen. Da ein Einzelunternehmen als solches nicht umwandlungsfähig ist nach § 3 UmwG
ist, muss zunächst dieses Unternehmen in eine OHG und im 2. Schritt in eine GmbH umgewandelt werden. Dies beinhaltet allerdings die Gefahr, dass Sie persönlich haften für alle Schulden des Einzelunternehmens. Der Name des Unternehmens (Firma) wahrheitsgemäß sein. Daher muss zunächst die Firma den Zusatz OHG erhalten und abschließend GmbH.
Die Aufnahme von neuen Geschäftsfelder ist möglich. Finanziell sollten beide Varianten durchgerechnet werden. Eine pauschale Antwort verbietet sich hierbei.
Würde das Einzelunternehmen die Halle kaufen und in die Insolvenz fallen, würde das bebaute Grundstück verwertet werden. Wenn der Gesellschafter das Grundstück behält und nur der GmbH dieses vermietet, würde diese Gefahr im Falle der Insolvenz der GmbH nicht bestehen. Dies hätte allerdings steuerrechtliche Auswirkungen, die Ihnen Ihr Steuerberater erklären wird.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage deutschlandweit an mich wenden.