Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Es ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht empfehlenswert einen Kosnetnvorschuss zu leisten. Dieser verbessert Ihre Situation nicht. Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist offenbar keine ausreichende Masse vorhanden, die die Kosten des Verfahrens decken würde. Für die gesicherten Gläubiger kann es sich manchmal empfehlen, selbst einen Massekostenvorschuss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO
aufzubringen, um die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrages mangels Masse auszuschließen und die Durchführung eines geregelten Insolvenzverfahrens zu ermöglichen, das die praktische Durchsetzung der Absonderungsrechte gewährleistet. In Ihrem Fall, wo Sie zwar ein Darlehen gegeben haben, dies aber nicht gesichert ist und zudem als Gesellschafterdarlehen zu werten ist, ist nicht ersichtlich, weshalb ein Kostenvorschuss von Ihnen geleistet werden sollte.
Ein rechtskräftiger Abweisungsbeschluss nach § 26 InsO
führt zur Auflösung einer GmbH / UG, vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG
. Hieraus ergibt sich für Sie als Geschäftsführer keine andere Situation, die für Ihre berufliche Zukunft Auswirkungen hätte, als bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens.
Etwas anderes könnte dann gelten, wenn Sie in der Krise der Gesellschaft schon Rückzahlungen auf Ihr Darlehen erhalten hätten. Hat ein Gesellschafter der Unternehmergesellschaft nämlich einen Kredit gewährt und lässt sich diesen kurz vorher zurückzahlen, dann muss er mit diesem Betrag ein Jahr lang für Forderungen der Gläubiger haften. In einem solchen Fall müssten Sie daher Interesse an der Abweisung der Verfahrenseröffnung haben.
Ansonsten würde sich die Eröffnung für Sie nicht weiter auswirken: für Verbindlichkeiten der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft steht den Gläubigern als so genannte Haftungsmasse nur das Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung. Kein Gläubiger hat die Möglichkeit, auf das private Vermögen der Gesellschafter zurückzugreifen.
Somit wäre der Kostenvorschuss für Sie ohne Auswirkungen und kann daher nicht empfohlen werden.
Diese Antwort ist vom 11.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Herr Meivogel,
besten Dank für Ihre rasche Antwort.
Ich habe allerdings gelesen, dass sich bei der Abweisung des Insolvenzverfahrens u.a. folgende Nachteile ergeben:
1. Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft auf mögliche Strafdelikte ( z.B. Insolvenzverschleppung, Bankrott usw.)
2. Der Unternehmer wird in das öffentliche Schuldnerverzeichnis eingetragen, der Eintrag bleibt 5 Jahre bestehen.
3. Die Gläubiger können die im Vorverfahren eingestellten Zwangsvollstreckungen in das pfändbare Vermögen aufnehmen
Was bedeuten diese drei Punkte konkret für mich als GF?
Danke für Nachricht und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Nachfragen kann ich wie folgt antworten:
1.
Die automatischen Mitteilungen über die Abweisung mangels Masse sind das Gegenstück zu den Prüfungen die der Insolvenzverwalter bei der Eröffnung durchführt. Somit ergibt sich kein Unterschied zwischen eröffnetem oder abgewiesenen Verfahren. In beiden Fällen wird also geprüft ob sich Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Vorgehen finden.
2.
Die Rechtsperson die hier eingetragen wird ist nicht der GF sondern die Gesellschaft.
3.
Die Vollstreckung gegen eine aufgelöste Gesellschaft ist nicht möglich. Die von Ihnen zitierte Regelung betrifft natürliche Personen als Insolvenzschuldner.