Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wenn Sie einen Gesellschaftsanteil übernehmen, dann sind Sie auch dafür verantwortlich, dass die Stammeinlage hierauf in voller Höhe erbracht wird. Die Zahlung auf die Stammeinlage kann auch durch einen Dritten für Sie erbracht werden. Wichtig ist, dass aus der Einzahlung auf das Konto der Gesellschaft deutlich hervorgeht, dass die Zahlung auf die von Ihnen geschuldete Stammeinlage erfolgt.
Sie dürfen während der Wohlverhaltensphase Gesellschafter einer GmbH werden. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass das Insolvenzverfahren auch wirklich abgeschlossen ist und die Wohlverhaltensphase (auch: Abtretungsphase) begonnen hat. Über die Beendigung der Wohlverhaltensphase müsste Ihnen ein entsprechender Beschluss des Insolvenzgerichts vorliegen. Anderenfalls, wenn das Insolvenzverfahren noch läuft, bestünde die Gefahr, dass der Treuhänder Ihren Gesellschaftsanteil zur Masse zieht und diesen verwertet.
Aufgrund der von Ihnen unterschriebenen Abtretungserklärung müssen Sie während der Wohlverhaltensphase den pfändbaren Anteil Ihrer Einkünfte an den Treuhänder abführen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie angestellter Geschäftsführer Ihrer eigenen GmbH sind oder bei einem sonstigen Unternehmen angestellt tätig sind. Für den von Ihnen abzuführenden Betrag kommt also nicht auf Ihr bisheriges Einkommen an, sonder auf Ihr tatsächlich erzieltes Einkommen. Ein höheres Einkommen würde also dazu führen, dass Sie monatlich mehr Geld an den Treuhänder abgeben müssen. Problematisch wird, wenn Sie Ihren bisherigen Job kündigen und in einem neuen Anstellungsverhältnis (auch bei Ihre eigenen GmbH) weniger verdienen als zuvor. Dann könnte in dem Jobwechsel ein Verstoß gegen Ihre Obliegenheit zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit gesehen werden (vgl. § 295 Abs. I Nr. 1 InsO), was wiederum zur Versagung der Restschuldbefreiung führen könnte.
Von der GmbH an Sie ausgeschüttete Gewinne falle nicht unter die Abtretungserklärung, da es sich hierbei nicht um „Forderungen aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge“ handelt, vgl. § 287 Abs. II InsO.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und das ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg