Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Seit Inkrafttreten des MoMiG im Jahre 2008 ist eine Verlagerung des Verwaltungssitzes einer GmbH ins Ausland problemlos möglich. Lediglich der Satzungssitz nach § 4a GmbHG
muss sich nach wie vor im Inland befinden. Ferner ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG
die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift erforderlich, unter der die GmbH auch tatsächlich erreichbar ist. Diese Korrespondenzanschrift muss nicht zwangsläufig ein Geschäftslokal darstellen; vielmehr ist auch die Privatanschrift des Gesellschafters bzw. des Geschäftsführers ebenso zulässig, wie die Anschrift eines Dienstleisters der GmbH (z.B. Rechtsanwalt / Steuerberater, zu dem aktives Mandatsverhältnis besteht).
Die Verlagerung des Verwaltungssitzes ist rein faktischer Natur und bedarf weder der notariellen Form, noch der Eintragung ins Handelsregister. Sofern der bisherige Satzungssitz und die bisherige Geschäftsanschrift beibehalten werden, fallen keine Notar- bzw. Gerichtskosten an.
Die Rechnungsstellung kann/sollte von der Anschrift aus erfolgen, die die betreffenden Geschäfte tätigt - in Ihrem Fall also von der spanischen Anschrift aus. Dies ist insbesondere unter dem Aspekt von Bedeutung, dass die im Ausland erzielten Umsätze nicht der deutschen Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Diesbezüglich sollten Sie sich aber nähe durch einen Steuerberater beraten lassen, da insbesondere für die weiteren Steuerarten das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Königreich Spanien zu beachten ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Henning,
danke für die schnelle Antwort. Welche Möglichkeit gibt es darüber hinaus, wenn in jedem Fall eine deutsche Rechnungsanschrift geführt werden soll? Wäre z. B. eine Niederlassung beim Sitz des Steuerberaters denkbar, über die nur ein Teil der Umsätze getätigt wird (nämlich die des Geschäftspartners, der auf eine dt. Rechnungsanschrift besteht)?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ausgehend von § 1 UStG
, der grds. nur im Inland erfolgte Umsätze als umsatzsteuerbar betrachtet, sollte eine deutsche Rechnungsanschrift nur dann genutzt werden, wenn der Umsatz (also Verkauf/Lieferung) von einer in Deutschland befindlichen Niederlassung aus erfolgt. Da Sie angaben, dass Lager und Versand ohnehin in Deutschland verbleiben (wenn auch bei Fremdfirmen), liegt es nahe, die Anschrift Ihres Versenders als Geschäfts-/Rechnungsanschrift zu nutzen. Aufgrund der "Untiefen" des deutschen Steuerrechts sollte hierzu aber ein Steuerberater kontaktiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt