Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Aus meiner Sicht hätte schon das Handelsregister auf die Namensähnlichkeit hinweisen müssen. Dies folgt aus § 18 HGB
wobei sich die Firma mit dem Namen von bestehenden Unternehmen unterscheiden muss. Schreiben Sie das Handelsregister an und weißen Sie auf die Verwechslungsgefahr hin, damit das Handelsregister die andere GmbH zur Namensänderung auffordern kann.
2. Weiterhin haben Sie gemäß § 1004 BGB
einen Unterlassungsanspruch, da das Unternehmen offenbar bewusst eine Verwechslung in Kauf nimmt und dadurch Ihren eingerichteten Geschäftsbetrieb schädigt, jedenfalls zu Irritationen im Geschäftsverkehr beiträgt. Sie können daher das Konkurrenzunternehmen auffordern kündigte Verwechslungen zu unterlassen und den Firmennamen abzuändern. Da hier eine Satzungsänderung bei der anderen GmbH erforderlich ist, sollten Sie eine Frist von bis zu 14 Tagen setzen. Verstreicht die Frist ergebnislos, müssen Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen.
3. Schließlich können Sie Ihren Firmennamen bei Deutschen marken- und Patentamt schützen lassen, so dass Sie künftig eine leichtere Handhabe gegen Konkurrenzunternehmen haben, diese bei einer Verwechslungsgefahr abmahnen zu lassen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
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Diese Antwort ist vom 31.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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