Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Eine Antragspflicht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich aus § 64 Abs. 1 GmbHG
welchen ich im Anhang beifüge.
Danach besteht für die Geschäftsführer eine Pflicht ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn
- die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, § 17 ff InsO
.
Anhaltspunkt hierfür kann ich aus Ihren Angaben nicht erkennen. Soweit die GmbH ihren Verpflichtungen nachkommt und keine Überschuldung vorliegt, besteht derzeit keine Notwendigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen.
Durch die Auszahlung wesentlicher Teile des Stammkapitals könnten gegen § 30 GmbHG
und dem Grundsatz der Kapitalerhaltung § 5 GmbHG
verstoßen worden sein. Bei einer entsprechenden Unterkapitalisierung - EUR 500,- - besteht im Insolvenzfalle eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter in Höhe der Differenz zum nicht eingezahlten Mindeststammkapital. (Baumbach/Hueck, Komm. Zum GmbH-Gesetz, § 5, Rndr. 6).
Soweit Sie Ihren Anteil auf den Mitgesellschafter übertragen, müssten Sie bei einer späteren Insolvenz der GmbH nachweisen, dass Sie Ihre Einlage vollständig erbracht haben. Ansonsten droht eine Nachschusspflicht. Soweit Sie entsprechende Kontovollmacht haben, können Sie den Betrag von EUR 12.000,- an die GmbH zurück überweisen. Allerdings würde durch diese Maßnahme sicherlich das Vertrauensverhältnis zu dem Mitgesellschafter tangiert.
Zur weiteren Vorgehensweise sollten Sie Ihren Mitgesellschafter auf die Haftungsproblematik hinweisen und eine baldige Übertragung der Anteile anstreben. Weiterhin wäre für eine spätere Rechtssicherheit förderlich, dass Sie einen Nachweis haben, dass Sie Ihre Verpflichtung zur Einzahlung des Stammkapitals erbracht haben.
Als Geschäftsführer haben Sie gem. § 84 GmbHG
die Verpflichtung den gesellschaftern den Verlust des hälftigen Stammkapitals mitzuteilen. Wird dies unterlassen, stellt dies eine Straftat dar. Allerdings kann die Anzeige an die Gesellschafter in beliebiger Form erfolgen und bedarf keiner Gesellschafterversammlung. Soweit Sie nur zwei Gesellschafter sind, ist an eine solche Anzeige keine besondere Anforderung zu stellen, gleichwohl empfehle ich Ihnen einen schriftlichen Vermerk unterschrieben von allen Gesellschaftern zu verfassen.
Allerdings ergibt sich gem. § 49 GmbHG
bei einem Verlust des Stammkapitals zur Hälfte die Verpflichtung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
64 GmbHG
(1) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.
(2) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.
§ 82 GmbHG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. als Gesellschafter oder als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung der Gesellschaft über die Übernahme der Stammeinlagen, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sicherungen für nicht voll eingezahlte Geldeinlagen,
2. als Gesellschafter im Sachgründungsbericht,
3. als Geschäftsführer zum Zweck der Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals über die Zeichnung oder Einbringung des neuen Kapitals oder über Sacheinlagen,
4. als Geschäftsführer in der in § 57 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Erklärung oder
5. als Geschäftsführer in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung oder als Liquidator in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung
falsche Angaben macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Geschäftsführer zum Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals über die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger eine unwahre Versicherung abgibt oder
2. als Geschäftsführer, Liquidator, Mitglied eines Aufsichtsrats oder ähnlichen Organs in einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaft unwahr darstellt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr
§ 84 GmbHG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
1. als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen, oder
2. als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 4 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die schnelle Antowrt.
Ich habe noch zwei fragen zum besseren Verständnis:
1. Ich habe 6250€ in die GmbH eingezahlt. Wäre ich nach einem Verkauf evtl. Nachschusspflichtig weil ich vorerst nur die hälfte des Stammkapitals erbracht habe? Oder reichen meine 6250€?
2. Die GmbH nimmt ja die Komplementär Stellung in der KG ein und haftet dort auch mit dem Stammkapital. Das Kapital darf doch nicht ohne weiteres in der KG für laufende Kosten verbraucht werden oder? Das Geld ist in diesem Falle doch weg und es ist keine Stammeinlage mehr vorhanden. Was evtl. in Ordnung wäre ist doch z.B. eine Maschine zu kaufen da dort der Wert bestehen bleibt.
Vielen Dank.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage.
1. Bei einem Verkauf Ihrer Anteile sind Sie nicht nachschusspflichtig. Dies folgt erst dann, wenn der Geschäftsführer der GmbH Insolvenz beantragen muß und der Insolvenzverwalter überprüft, ob die Stammeinlage auch vollständig erbracht wurde und feststellt, daß die Gesellschafter Ihrer Beiträge nur zur Hälfte geleistet haben.
Im Rahmen des Anteilsverkaufes würde es daher Sinn machen, daß der Erwerber Sie von dieser Verpflichtung freistellt, bzw. Sie die Einlage nachweisbar erbringen und der Erwerber dafür einen höhreren Preis für die Anteile entrichtet.
2. Mit dem Kaiptal wird das Anlagevermögen finanziert. Dies können Maschinen, Waren, Rechte Forderungen etc. sein.
Möglich wäre im konkreten Fall, daß der KG ein Darlehen durch die GmbH gewährt wird. Ob eine solche Konstruktion allerdings standhalt, wäre im Einzelfall zu überprüfen. Jedenfalls ist das Eigenkapital nicht dafür da, um laufende Kosten der KG ohne eine rechtliche Grundlage zu begleichen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wäre für eine positive Bewertung dankbar. Gerne stehe ich Ihnen für eine Folgeberatung zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom