Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Einlage der Immobilie in die KG durch die Kommanditisten könnte als stille Einlage erbracht werden. Bei der typischen stillen Einlage wären die Gesellschafter (Kommanditischen) am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Vermögen der KG. Die Gewinnbeteiligung muss er als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG
) werden.
Vorteil hierbei ist, dass eine Eintragung in das Handelsregister nicht erforderlich ist und die Kommanditisten hinsichtlich der stillen Einlage nicht nach außen in Erscheinung treten, die Immobilie aber die Kapitalausstattung der KG stärkt.
Die Immobilie stünde dann unabhängig von dem Aktienkapital dem Unternehmen zur Verfügung, bildet jedoch kein Eigenkapital der KG, anders als bei einer atypischen Beteiligung.
Die stille Beteiligung kann in Eigen- und damit in Aktienkapital umgewandelt werden. Hierbei sind allerdings die steuerlichen Auswirkungen wie auch die Werthaltigkeit der Sacheinlage zu beachten. Durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital findet eine Kapitalerhöhung des Grundkapitals statt. Hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sacheinlage sollte dies im Falle der Einbringung als Grundkapital mittels eines Gutachtens eines Sachverständigen untermauert werden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Diese Antwort ist vom 04.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
meine Anfrage galt nicht so sehr dem Thema der rechtlichen Gestaltung; - im 2. Abschnitt schrieb ich: ´kann die Komplementär-Gesellschaft aus Gründen der Kaufmannsstellung
ein eigenständiges Geschäft betreiben? (dies stünde nicht in
Konkurrenz zum Betrieb des Aktieninvestments der KGaA);
in meinem Beispiel besteht das KG-Kapital aus einer Klein-
gewerbeimmobilie (250.000), welche vom traditionellen Handwerk
betrieben wird; - die anhängende Aktienstruktur (2,5 Mio.)
wird in einer mittleren Hotelpension investiert.
Beide Betriebseinheiten sind wirtschaftlich getrennt.
Mit frdl. Grüßen
Fritz Leo Lemke
Sehr geehrte Rarsuchende,
ich bitte um Verständnis für meine verzögerte Antwort auf Ihre Nachfrage, jedoch war es nicht möglich für einen derartigen Fall entsprechend Literatur zu finden.
Insoweit habe ich auf die vergleichbare Konstellation einer GmbH & Co. KG bzw. Ltd. & Co. KG zurückgegriffen. Hierbei handelt es sich um zwei Gesellschaften, bei der sowohl für die KG als auch für die GmbH/Ltd. gesondert die Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen sind, wie dies bei der GmbH & Co. KGaA ebenfalls der Fall wäre.
Die GmbH/Ltd. kann dabei eine eigene Geschäftstätigkeit betreiben und zudem auch die Vertretung für die KGaA übernehmen. Zu beachten ist hierbei die gegenseitige Treupflicht der Gesellschafter. Danach dürfen die Mehrheitsgesellschafter der GmbH die GmbH Geschäftsführung nicht zu nachteiligen Geschäften zu Lasten der KG veranlassen.
Für die GmbH gilt zunächst ein Wettbewerbsverbot gem. §§ 112
, 113 HGB
gegenüber der KG, so daß die GmbH bei entsprechender Altkonkurrenz gegenüber der KG ihr Geschäft einstellen müßte.
Ein Wettbewerbsverbot der GmbH-Gesellschafter und der Geschäftsführer gegenüber der Kg besteht allerdings nicht.
Insoweit empfehle ich hier in der Satzung/Gesellschaftervertrag eine Regelung aufzunehmen, welche die verschiedenen Tätigkeiten der Gesellschaften genau darlegt und ausdrücklich diese nebeneinander erlaubt und u.U. soweit erforderlich eine Befreiung von dem Wettbewerbsverbot vorsieht. Dann stünde einer eigenen Geschäftstätigkeit der GmbH nichts im Wege.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom