Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
In Ihrem Fall kommen versorgungsausgleichsrechtliche Regelungen neben gesellschaftsrechtlichen Regelungen zum Zuge.
Das ist immer dann der Fall, wenn die sog. Vermögens-Vergesellschaftung über die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus geht.
Betreibt ein Ehegatte eine GmbH in der der andere Ehegatte nicht nur untergeordnete Tätigkeiten (gelegentliche Aushilfstätigkeiten) ausübt, sollte ein Gesellschaftsbeschluss über die Verteilung nach Durchführung des Versorgungsausgleiches gefasst werden.
Sie beabsichtigen Ihrem Ehegatten 50 % der Anteile zu übertragen.
Gem. § 1373 BGB
ist Zugewinn derjenige Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen des Ehegatten übersteigt.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, § 1378 BGB
.
Um Den Zugewinn zu errechnen müssen also zunächst Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten ermittelt werden.
Nehmen wir zur Vereinfachung an, Ihr Zugewinn in Ihrer Ehe besteht allein in der Gesellschafterstellung an der GmbH und der Zugewinn Ihres Ehegatten beträgt 0, dann wäre ein Ausgleich tatsächlich so durchzuführen, dass Sie 50 % der Gesellschaft als überschießenden Teil abzugeben hätten.
Dies kann in Ihrem Fall auf gesellschaftsrechtlicher Ebene durchgeführt werden.
Sie sollten in den Gesellschaftsbeschluss konkret aufnehmen, dass diese Anteilsübertragung einzig dem Ausgleich der Zugewinnforderungen Ihres Ehegatten gem. § 1372 BGB
dient.
In dem Beschluss sollte dann ebenfalls aufgenommen werden, dass sich beide Gesellschafter darüber einig sind, dass der Ihrem Ehegatten zugeführte Anteil zugewinnrechtlich 50 % der Gesellschaft und des Gesellschaftsvermögens ausmacht und dass auf die Bewertung durch einen Sachverständigen hiermit verzichtet wird.
Zu bedenken ist, dass die Durchführung des Zugewinnausgleiches nicht zwingend bei einer Scheidung durchgeführt werden muss.
Rechtlich könnte neben dieser gesellschaftrechtlichen Regelung auch noch ein „sonstiger Zugewinnausgleich" durchgeführt werden.
Sollten keine weiteren beachtlichen Vermögenswerte in Ihrer Ehegemeinschaft vorhanden sein, so wäre mit diesem Gesellschaftbeschluss das Vermögen der Beiden Beteiligten getrennt.
Man könnte daneben auch noch per Vertrag einen weiteren Zugewinnausgleich ausschließen, was aber den Anfall der üblichen Gebühren nach sich zieht.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung geholfen zu haben.
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vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Fachanwalt für Familienrecht
Danke für Ihre Antwort.
Es besteht noch mehr für den Zugewinnausgleich. Wobei meinem Mann das wichtigste ist, an der GmbH beteilgt zu sein. Den anderen Zugewinn können wir aber auch später ausgleichen, wenn es dann tatsächlich zur Scheidung kommt.
Macht es nun Sinn, daß jetzt so in einen Gesellschaftsbeschluss einzubauen, insbesonders das hier:
"zugewinnrechtlich 50 % der Gesellschaft und des Gesellschaftsvermögens ausmacht und dass auf die Bewertung durch einen Sachverständigen hiermit verzichtet wird"
auch wenn die Scheidung nicht jetzt und z.b. erst in einem Jahr eingereicht wird. Also soll dann trotzdem der Teil mit den zugewinnrechtlich mit rein?
Wo besteht der Nachteil, wenn wir die GmbH nun ohne Berücksichtigung der Zugewinnfrage aufteilen?
Viele grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
der Nachteil einer bloßen Aufteilung besteht darin, dass bzgl. des Zugewinnausgleiches absolute Offenheit besteht und ein Bewertungsverfahren über die Werthaltigkeit der Anteile durchgeführt werden müsste.
Der Vorteil der Aufteilung der Gesellschaft im zugewinnrechtlichen Sinne liegt darin, dass die formalen und bewertungsrechnerischen Anforderungen des Zugewinnausgleichsverfahrens hier außen vor gelassen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Drewelow