Sehr geehrte Rechtsratsuchende,
leider bestimmt § 2048 BGB
, dass zu der Rechtswirksamkeit einer Bestimmung, welcher Erbe welche Nachlassgegenstände erhalten soll (sog. Teilungsanordnung), eine letztwillige Verfügung erforderlich ist. Diese kann leider nicht mündlich, sondern entweder eigenhändig ge- und unterschrieben oder durch notarielle Beurkundung rechtswirksam erfolgen.
Auch die Bestimmung Ihrer Mutter vor Zeugen, das Haus solle nie verkauft werden, ist aufgrund der lediglich mündlich erfolgten Erklärung leider unwirksam.
Aufgrund der Formunwirksamkeit der Anordnungen Ihrer Mutter ist Ihre Schwester leider durchaus berechtigt, das Haus in die Teilungsversteigerung zu geben.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
herzlichen Dank für Ihre Mühe. Es gab ein Schriftstück von Mutter und Vater. Meine Schwester veranlasste unsere alte Mutter nach Vaters Tod dieses zu schreddern. Dann rief meine Schwester bei mir auf Anrufbeantworter an: Es ist nichts mehr da. Es gibt nichts mehr auf das du dich berufen könntest. Auch für diesen Anruf gibt es eine Zeugin.
Hilft mir wohl auch nicht, nicht wahr?
Vielen Dank noch einmal.
Sehr geehrte Rechtsratsuchende,
zwar verfügen Sie über Zeugenaussagen, wonach Ihre Eltern mündlich bestimmt hatten, dass das Haus Ihnen verbleiben soll, sowie eine mündliche Bestimmung Ihrer Mutter, dass das Haus nicht verkauft werden soll.
Erforderlich ist allerdings, dass die Zeugen nicht nur diese mündlichen und damit formunwirksamen Erklärungen bezeugen können, sondern dass die Zeugen darüber hinaus das entspr. inzwischen geschredderte Schriftstück gesehen hätten und über dessen Inhalt sowie dessen Errichtungsform noch konkret Auskunft erteilen könnten.
Denn nur das betreffende Schriftstück kann evtl. bei Vorliegen der eigenhändigen Ehegattentestamentsform als formwirksame letztwillige Verfügung und damit als verbindliche Teilungsanordnung gewertet werden.
Sollten daher die Zeugen über den Inhalt dieses Schriftstücks und dessen Errichtungsform Auskunft geben können, gäbe es Ihrerseits die Möglichkeit dem Antrag Ihrer Schwester auf Teilungsversteigerung zu widersprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin