Sehr geehrter Fragesteller
Gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich sind bei der Berechnung des Einkommens Beiträge zu Altersvorsorge in Höhe von 4 % des Bruttojahreseinkommen in Abzug zu bringen. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Mindestunterhalt des Kindes gefährdet ist. Dem Minderjährigen Kind gegenüber besteht eine gesteigerte Unterhaltspflicht, welche den Eltern die Sicherung des Existenzminimum auferlegt. Hieraus resultiert die Pflicht zur gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft sowie zur Hinnahme höherer wirtschaftliche Belastungen der Eltern. Insoweit ist es grundsätzlich geboten, Sicherung des Mindestunterhalt Vorrang vor dem Interesse der Eltern an einer zusätzlichen Altersvorsorge einzuräumen. (BGH, Urt.v.30.1.2013-XIIZR 158/10)
Ebenso verhält es sich mit der Verwertung des Vermögens. Auch hier trifft die Eltern gegenüber Ihrem minderjährigen Kindern grundsätzlich eine Pflicht zur Verwertung des Vermögens um deren Existenzminimum zu sichern. Ihre Grenzen findet diese Pflicht jedoch in der Gefährdung der Sicherung des eignen Unterhalts. Eine Verwertung des Vermögensstammes kann nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 Der BGB hat entschieden, dass eine verstärkte Haftung auch nur dann eintritt, wenn dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen eine Zumutbarkeitsabwägung angesonnen werden kann, den Stamm seines Vermögens zu verwerten. In diese Abwägung ist auch die subsidiäre Barunterhaltspflicht des betreuenden Ehegatten aus laufenden Einkünften einzubeziehen sowie die Höhe des beiderseitigen Vermögens der Eltern. Es handelt sich also letztlich um eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Gerichts, ob die Verwertung einer zusätzlichen Altersvorsorge in Anbetracht der Sicherung des Unterhalts gegenüber den Kindern gerechtfertigt ist. Da jedoch grundsätzlich die monatlichen Beiträge zum Aufbau eine privaten Altersvorsorge nicht abzugsfähig sind, steht demnach der Verwertung einer solchen auch nicht grundsätzlich etwas entgegen.
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Raeves
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 27.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Raeves,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage. Wenn ich Sie richtig Verstanden habe kann man meine Frage nicht mit "ja" Oder "nein" beantworten, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Demnach gilt die Riester-Rente nicht als Schonvermögen, denn im weitestesten Sinne sichert die Riester-Rente den eigenen Unterhalt im Alter, wenn diese also weg fällt besteht die Gefahr im Alter, neben der herkömlichen Altersrente auf Sozialleisungen angewiesen zu sein.
Fernerhin würde eine Auflösung der Riester-Rente zwecks Unterhaltzahlung eine sogenannte schädliche Verwendung mit sich ziehen, was bedeutet dass nur der Betrag der nach Rückzahlung der steuerlichen Vorteile, sowie der staatlichen Zulagen zur Verwertung stehen würde.
Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst entschuldigen Sie die verspätete Beantwortung der Frage. Ich habe mich zwischenzeitlich im Urlaub befunden.
Ja, Sie haben es richtig zusammengefasst. Grundsätzlich kann die Riiesterrente zu Altersvorsorge herangezogen werden. In der Einzellfallentscheidung des Gerichts wird dann berücksichtigt, ob die Riesterrente neben der gesetzlichen Altersvorsorege für die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts benötigt wird und ob die Auflösung gegebenenfalls unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten abwägig wäre.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüße
Sabine Raeves
Rechtsanwältin