Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Nach § 516 BGB
ist eine Schenkung eine Zuwendung durch die jemand aus dem Vermögen eines anderen bereichert wird, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Daneben muss für eine wirksame Schenkung grundsätzlich nach § 518 I BGB
eine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens vorliegen. Dies ist hier nach Ihren Angaben nicht der Fall gewesen.
Dieser Formmangel kann aber dadurch geheilt werden, dass die Schenkung vollzogen wird. Ein Vollzug und damit die eigentliche Schenkung ist jedoch erst gegeben, wenn der geschenkte Gegenstand, wie hier z.B. Geld, aus dem Vermögen des Schenkers in das Vermögen des Beschenkten übergegangen ist.
Der Bereicherung auf der einen Seite muss damit grundsätzlich eine Entreicherung auf der anderen Seite gegenüberstehen.
Hier hat sich die Person L die Verfügungsberechtigung über das Konto weiter einbehalten, so dass Sie jederzeit selbst über das Geld verfügen konnte.
Als Vollzug einer Schenkung könnte hier erst eine Auszahlung des Geldes durch die Bank an den Beschenkten, also den Sohn von L, angesehen werden. Ist eine solche Auszahlung an den Sohn der Person L nicht erfolgt, liegt auch, insbesondere aufgrund des Mangels der Form, keine wirksame Schenkung vor.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Diese Antwort ist vom 11.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wie bereits ausgeführt, hat L eine Kontoumschreibung unter den gegebenen Voraussetzungen an ihren Sohn ausgeführt.
Besitzer der Sparbücher war zunächst der Sohn und diese hat er dann aufgrund der gerichtlich bestellten Betreuung an die Betreuerin zur Begleichung der Pflegekosten für L ausgehändigt.
Nach dem Tod wurden die Sparbücher wieder anden Sohn zurückgegeben.
Falls er sich die Beträge nunmehr, also nach dem Tod von L, von der Bank sich auszahlen läßt, gilt hierbei die Schenkung als vollzogen oder liegt hier ein Schenkungsversprechen vor.
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Schenkungsversprechen stellt eine einseitige empfangbedürftige Willenserklärung des Schenkers da. Genau dieses Versprechen müsste notariell beurkundet worden sein. Dies kann jedoch nur die Person L vornehmen, ist nach Ihrem Tod also nicht mehr möglich.
Im Weiteren kommt es insbesondere auf die Ausgestaltung des Kontos an, insbesondere ob hier eine Mitinhaberschaft vorgelegen hat. Wäre dies der Fall, dann würde der eigentliche Anteil der Person L an dem Konto in den Nachlass fallen.
Der eigentliche Schenkungsvollzug könnte dann in der fehlenden Verfügungsbefugnis der Person L an dem weiteren Kontoanteil gesehen werden. Für eine abschließende Beurteilung müssten jedoch die genauen Details der damaligen Absprache zwischen L und ihrem Sohn bekannt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)