Guten Tag,
das wichtigste zuerst: eine Möglichkeit der Anfechtung der Einräumung des Wohnrechtes sehe ich nicht. Es gibt grundsätzlich nur wenige Möglichkeiten, eine einmal abgegebene Willenserklärung zu widerrufen, etwa wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung. Dies ist hier aber alles nicht einschlägig.
Es wird insoweit erst einmal bei dem Wohnrecht Ihres Vaters bleiben. Eine andere Frage ist dann die, welche Möglichkeiten Sie haben, um eine vertragsgemäße Ausübung des Wohnrechtes zu sichern. Hierauf haben Sie, wie auch bei jedem anderen Vertrag, einen Anspruch. Dies bedeutet etwa für die Nebenkosten, daß Sie Ihren Vater ggf. verklagen können, wenn dieser Sie nach dem Inhalt des Vertrages zu tragen hat. Gleiches gilt auch für die Renovierungsarbeiten. Hat Ihr Vater nach dem zugrundeliegenden Vertrag Renovierungsarbeiten durchzuführen, so können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen selbst auf Kosten Ihres Vaters durchführen. Selbst das Recht, zur Durchführung der Arbeiten die Wohnung zu betreten, ließe sich falls erforderlich gerichtlich durchsetzen.
Gleiches gilt auch für das normale nachbarliche Nebeneinander. Wenn Sie in dem Hause wohnen sollten und Ihr Vater durch sein Verhalten das Miteinander stört, können Sie dieses ebenfalls durch die Anrufung eines Gerichtes unterbinden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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