Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Gem. § 127 BauGB
(Baugesetzbuch) dürfen Gemeinden grundsätzlich für die erstmalige Herstellung von Straßen sog. Erschließungsbeiträge verlangen. Hierzu dürfte gem. § 127 Abs. 2 Ziffer 1 BauGB
auch die Erstherstellung einer Wendeplatte zählen.
Beitragsschuldner dieser Erschließungskosten ist gem. § 21 KAG (Kommunalabgabengesetz) Baden-Württemberg entweder der Eigentümer oder – soweit vorhanden – der Erbbauberechtigte. Des Weiteren darf die zuständige Gemeinde per Satzung maximal 95 % der entstandenen Kosten dem Beitragsschuldner in Rechnung stellen.
Des Weiteren entsteht gem. § 41 KAG die Beitragspflicht erst mit endgültiger Herstellung der Wendeplatte, so dass in Ihrem Fall keine Verjährung gegeben ist.
Gem. § 26 KAG steht es der Gemeinde jedoch offen, mit Ihnen einen sog. Ablösungsvertrag zu schließen, in dem die Gemeinde gegen Zahlung eines angemessenen Betrages auf die ihr zustehenden Erschließungsbeiträge verzichtet. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich dabei nach der Erschließungssatzung Ihrer Gemeinde.
Ob der Ihnen angebotene konkrete Betrag seitens der Gemeinde richtig berechnet worden ist, lässt sich nur anhand der entsprechenden Gemeinsatzung und anhand konkreter Daten zu Ihrem Grundstück (zumeist Größe der Grundstückes oder Länge der Straßenfront) beurteilen. Der angegebene Betrag von 5.000 Euro erscheint uns allerdings nach unserer Erfahrung als nicht außergewöhnlich hoch.
Sollten Sie eine konkrete Überprüfung der Höhe des Ablösebetrages wünschen, so empfehlen wir Ihnen die Beauftragung eines Rechtsanwalts Ihres Vertrauens unter Vorlage der notwendigen Unterlagen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 07.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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