Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Klarstellung gehe ich anhand Ihrer Angaben davon aus, dass Ihr Vater Eigentümer der beiden Grundstücke A und B war. Die Grundstücke waren jeweils von einer anderen Person gepachtet. Der Pächter des Grundstücks B hat, ohne Zustimmung des Eigentümers, den Kiesweg angelegt.
Ihre Frage zielt darauf ab zu erfahren, ob durch die alleinige jahrelange Nutzung des gesamten Weges, ein zukünftiger Eigentümer des Grundstückes B ein Nutzungsrecht an dem auf Grundstück A gelegenen Teil des Weges hat.
(Sollte dies nicht so sein, bitte ich Sie dies in der Nachfragefunktion zu ergänzen bzw. klar zu stellen. Meine Ausführungen passe ich dann dem Sachverhalt entsprechend an.)
Voraussetzung ist, dass ein Nutzungsrecht oder eines Duldungspflicht zu Gunsten des Grundstückes B und zu Lasten des Grundstückes A vereinbart oder entstanden ist.
Eine Vereinbarung und eine Eintragung im Grundbuch als Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB
über die Nutzung des Grundstückes A zu Gunsten des Grundstücks B existiert nach Ihren Angaben nicht.
Das Nutzungsrecht ist auch nicht aufgrund Gewohnheitsrechts entstanden.
Grundsätzlich gibt es keine Nutzungsrechte aufgrund Gewohnheitsrechts. Die Voraussetzungen für das entstehen sind sehr hoch. Regelmäßige Voraussetzungen sind insbesondere eine langandauernde Übung, die bereits zu einer Zeit vor Einführung des BGB (01.01.1900) begonnen hat und von den Einwohnern/Eigentümern als verbindliches Recht anerkannt wird.
Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Nutzung begann erst vor 16 Jahren und nur die Pächter, nicht der Eigentümer, haben die Nutzung als für sich möglicherweise verbindlich angesehen.
Eine Nutzung aufgrund Gewohnheitsrechts besteht also nicht.
Ferner könnte eine Duldungspflicht des Grundstückes A zu Gunsten des Grundstückes B gemäß § 917 BGB
bestehen. Dies ist das so genannte Notwegerecht.
Voraussetzung hierfür ist, dass einem Grundstück zur ordnungsgemäßen Benutzung die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Als Beispiel seien hier Grundstücke in „zweiter Reihe" genannt.
Hiervon gehe ich aufgrund Ihrer Schilderung zunächst nicht aus, weshalb auch keine Duldungspflicht besteht.
Ein Nutzungsrecht aus Vereinbarung, Gewohnheitsrecht oder Duldung besteht also nicht.
(Insofern nur kurz auf Ihre anderen Fragen: Würde ein Nutzungsrecht bestehen, dann könnte dieses durch Verzicht (Löschung im Grundbuch), wenn vereinbart und eingetragen oder bloße Nutzungsaufgabe durch den Eigentümer des Grundstücks B, sofern ein Gewohnheitsrecht bestehen würde, beseitigt werden. Die Vereinbarung einer Pacht würde letztendlich der Nutzungsaufgabe im Falle eines Gewohnheitsrechtes gleichkommen, denn ab dem Zeitpunkt der Pachtzahlung wäre die Nutzung aufgrund Gewohnheitsrechts zu Gunsten eines Pachtvertrages aufgegeben worden. )
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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