Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 49 Nachbarrechtsgesetz NRW ist es möglich über die Einfriedigung eine Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform und darf nicht gegen weitere Vorschriften verstoßen.
Dazu können Sie vereinbaren, welche Nutzung Sie einräumen und dass Sie sich vorbehalten bei Nichteinhaltung der Regelung nach § 32 Nachbarrechtsgesetz NRW die Errichtung einer Einfriedigung zu verlangen.
Also die gewünschte Regelung ist möglich. Sie sollten regeln, dass auch der Nachbar einseitig verlangen kann, dass in Zukunft die Errichtung einer Einfriedigung verlangt wird.
Im Übrigen können Sie nach Maßgabe von § 903 BGB
auch jederzeit eine Einfriedigung an der Grundstücksgrenze errichten.
Außerdem weise ich Sie darauf hin, dass diese Vereinbarung nur Sie und Ihren jetzigen Nachbarn, nicht aber einen Rechtsnachfolger bindet. D.h. wenn einer sein Grundstück verkauft, dann kann der andere sich dem Anspruch ausgesetzt sehen eine Einfriedigung zu errichten.
Mit freundlichen Grüßen
16.08.2020
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16:44
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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