Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, daß ein Zeitmietvertrag vorliegt, der den Mietern die Option einräumt, das Mietverhältnis zu verlängern. Würde von dem Optionsrecht nicht Gebrauch gemacht, wäre der Mietvertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt beendet. D. h., die von Ihnen angesprochene Mieterin hat von dem Optionsrecht - so meine Vermutung - entweder nicht Gebrauch gemacht oder gegenüber dem Vermieter erklärt, daß sie auf dieses Recht verzichte.
2.
Grundsätzlich besteht der Mietvertrag mit allen drei Mietern, so daß auch nur alle drei Mieter die Kündigung erklären können. D. h. der Vermieter braucht jenen Mieter, der allein für sich die Kündigung ausspricht, nicht aus dem Mietverhältnis zu entlassen.
Hier will die Mitmieterin, die das Optionsrecht "gekündigt" hat, nicht länger am Mietvertrag festhalten. Da der Vermieter mit dem Ausscheiden dieser Mieterin aus dem Mietvertrag einverstanden ist, wird die Mieterin aus dem Mietverhältnis ausscheiden. Der Vertrag einschließlich des Optionsrechts bleibt aber mit den verbleibenden Mietern bestehen. Üben diese beiden Mieter ihr Optionsrecht aus, wird der Mietvertrag mit ihnen fortgesetzt.
Dies betrifft das Außenverhältnis, also das Verhältnis zwischen den Mietern einerseits und dem Vermieter andererseits. Ob die verbleibenden beiden Mieter im Innenverhältnis, also im Verhältnis zur ausscheidenden Mieterin Ansprüche geltend machen können, ist aus der Sachverhaltsschilderung nicht zu ersehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
20. Februar 2009
|
21:33
Antwort
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