Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
1. Kann der Händler überhaupt beweisen, dass die Klimaanlage beim Verkauf funktioniert hat und wie?
Beweisen könnte er das Funktionieren der Klimaanlage durch ein Gutachten. Das hat er aber bestimmt nicht eingeholt.
Der Bekannte könnte auch nur sagen, dass sie bei ihm noch funktioniert hat. Das ist aber sicher nicht der Zeitpunkt, an dem Sie das Fahrzeug übernommen haben.
2. Falls die Klimaanlage beim Kauf funktioniert hat und diese jetzt defekt ist, muss er nicht dennoch dafür aufkommen?
Aus Gewährleistung nicht, aber aus Garantie. Aber: nur weil die Anlage – noch – funktioniert hat bei der Übergabe, muss sie noch nicht frei von Mängeln gewesen sein. Sie müssten daher die Ursache des jetzigen Defekts evtl. klären.
3. Kann ich das Auto zurückgeben?
Der Bundesgerichtshof hat hierzu mal ein Urteil gefällt. (AZ: VIII ZR 215/10
)
Ja, das können Sie, wenn ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (= Übergabe) vorliegt, § 437 Nr. 2 BGB
.
4. Was wären die weiteren Schritte für mich?
Das hängt entscheidend von Ihrem Kaufvertrag ab. Normalerweise müssten Sie erst Nacherfüllung durch Beseitigung der Mängel verlangen. Hierzu sollten Sie eine bestimmte Frist schriftlich setzen.
5. Noch ein paar Angaben zur Abschätzung des Aufwands zum Nutzen. Das Auto hat ca. 5000€ gekostet und der Schaden beläuft sich auf über 1200 €.
Da scheint ein Rücktritt bzw. Schadensersatz durchaus lohnend.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich hab nur noch kurz eine Frage zu Punkt 3.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann liegt in meinem Fall ein Sachmangel vor, oder?
Somit könnte ich darauf bestehen, dass er die Mängel behebt, wenn nicht, dann muss er das Auto zurück nehmen.
Herzlichen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ob tatsächlich ein Sachmangel vorlag, kann ich natürlich aufgrund der spärlichen Angaben nicht feststellen. Wenn aber ein "erheblicher" Mangel noch zur Zeit Ihres Rücktritts vorliegt, eine Frist zur Nachbesserung erfolglos war oder abgelehnt wurde, dann können Sie den Rücktritt erklären und das Geschäft rückabwickeln.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt