Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Aufwendungsersatz- oder Bereicherungsanspruch setzt voraus, dass der Mietvertrag eine Regelung enthält, dass Investitionen nach Beendigung des Mietvertrages auszugleichen sind und die Investition zu einer Wertsteigerung des Grundbesitzes des Vermieters führt.
Ohne eine solche Regelung im Mietvertrag gilt § 539 Abs. 2 BGB
. Danach besteht kein Anspruch auf Wertausgleich, auch wenn Sie die Investitionen auf dem Grundstück verbleiben. Nach § 539 Abs. 2 BGB
haben Sie das Recht Ihre Investition durch eine Wegnahme zu erhalten, was von dem Vermieter nach BGH Rechtsprechung auch zu dulden ist. Die Regelung soll den Vermieter vor einer aufgedrängten Investition schützen.
Wurde mit dem Vermieter eine Regelung getroffen, dass Investitionen, die zu einer Wertverbesserung führen auszugleichen sind, richtet sich der Anspruch nach §§ 539 Abs. 1
, 677
, 683 Satz 1 BGB
bzw. nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften, § 812, Abs. 1 BGB
.
Soweit Sie keine Regelung mit dem Vermieter getroffen haben, dass Wertverbesserung durch Investitionen auszugleichen sind, sollten Sie dies entweder versuchen zu vereinbaren. Gelingt dies nicht, müssen und können Sie die Investitionen bei Beendigung des Mietvertrages wieder entnehmen bzw. zurückbauen. Grundsätzlich hat der Vermieter einen Anspruch auf die Herstellung des ursprünglichen Zustandes, wenn nicht anderes im Mietvertrag vereinbart wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
23. Juni 2020
|
09:16
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/9353573
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA