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Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und der bereit gestellten Informationen. Bitte beachten Sie, dass dieses Forum einzig der ersten rechtlichen Orientierung dient und sich die aufgezeigte Rechtslage anders darstellen kann, wenn Informationen Ihrerseits nicht korrekt oder unvollständig gegeben wurden.
Zu Ihrer Frage:
Ein Gewerbe liegt vor, wenn eine "planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt".
Von einer planvollen, selbstständigen und auch auf gewisse Dauer angelegten Unternehmung wäre bei der von Ihnen betriebenen Homepage wohl auszugehen. In Ihrem Fall wäre daher zumindest dann ein Gewerbe anzunehmen, wenn Sie Ihre Internetseite mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben würden bzw. Ihrerseits Gewinne erzielt würden. Wäre dies der Fall, so würde auch die Deklaration der Einnahmen als "Spende" keine weiteren Auswirkungen entfalten und Sie nicht vor der Annahme eines Gewerbes bewahren. Wird jedoch kein Gewinn erzielt und liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, würde das Finanzamt Ihre Tätigkeit wohl als "Liebhaberei" und somit als Hobby einstufen. Entscheidend für eine solche Einstufung ist neben den rein wirtschaftlichen Erwägungen aber auch die Verkehrsanschauung. Bei typischen gewerblichen Tätigkeiten könnte etwa der erste Anscheins dafür sprechen, dass die Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Dieser wäre erst dann entkräftet, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann. In Ihrem Fall ist von einem derartigen ersten Anschein jedoch nicht auszugehen, da grundsätzlich für den Erhalt einer Leistung nicht gezahlt werden muss, sondern lediglich eine freiwillige Zahlung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Hemmer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
28.08.2007 | 14:25
Sehr geehrter Herr Hemmer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte gestatten Sie mir eine Nachfrage.
Vor ca. drei Monaten habe ich, unter anderen, ein Gewerbe im Nebenerwerb für den Betrieb eines Online-Shops für Musik angemeldet. Dies geschah ursprünglich mit der Absicht der Gewinnerzielung. Da ich aber mittlerweile erkannt habe, dass die möglichen Einnahmen in keinem Verhältnis zu den Kosten (rechtliche Prüfung der AGB, Kosten für Shopsoftware usw.) stehen und sich meine persönliche Situation zu meinen Gunsten geändert hat, habe ich mich entschlossen die Musik, die von mir hobbymäßig geschaffen wird, kostenlos abzugeben. Da brauche ich dann keine AGB, Widerrufsbelehrung, Shopsoftware usw.. Ich halte es für völlig ausgeschlossen, dass ich durch die ein oder andere Spende Gewinn erziele, da allein schon die Kosten für Hard- und Software bei deutlich über 2000,- Euro liegen und ich ca. 100 - 200 Euro im Monat für aktuelle Hard- und Software investiere.
Die Frage die sich mir stellt:
Macht es Sinn das Gewerbe abzumelden und die Tätigkeit lediglich dem Finanzamt anzuzeigen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.08.2007 | 14:48
Sehr geehrter Fragesteller,
gemaeß § 14 GewO
muss, wer den selbststaendigen Betrieb eines stehenden Gewerbes aufgibt, dies der für den betreffenden Ort zustaendigen Behörde anzeigen. Wenn Sie sich nun also dazu entschlossen haben, doch kein Gewerbe in Form des Betriebs eines Online-Shops aufzunehmen, so waere dies entsprechend anzuzeigen.
Wenn Sie dennoch Einnahmen über Downloads im Internet verdienen, sollten Sie dies beim Finanzamt anzeigen. Das Finanzamt wird Ihre Taetigkeit dann bewerten und diese aller Wahrscheinlichkeit nach als Liebhaberei einstufen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Hemmer
Rechtsanwalt