Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Rahmen der Gewerbefreiheit haben Sie natürlich die Möglichkeit, ihr Gewerbe beziehungsweise dessen Betriebsteile dort anzumelden, wo Sie es möchten.
Hingegen sind steuergesetzlich die Zuständigkeiten der Gemeinden klar geregelt.
Vgl. Gewerbesteuergesetz (GewStG)
§ 4 Hebeberechtigte Gemeinde
"(1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. 2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt. [...]."
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Der Gewerbesteuermessbetrag ist also dann zu zerlegen, wenn Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten werden, siehe oben. Als Betriebsstätte gilt dabei im Sinne des Steuerrechts jjede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Selbst wenn nur nebensächliche und untergeordnete betriebliche Vorgänge oder bloße Hilfstätigkeiten dort bewirkt werden, kann bereits eine Betriebstätte vorliegen, was unbedingt zu beachten ist.
D.h. im engeren Sinne kommt es nicht auf Ihre Deklaration an, sondern auf die verobjektivierte Auslegung im Sinne des Gesetzes, was die Finanzverwaltung derart praktiziert.
Das geht soweit, dass auch vor Ort ermittelt werden kann, wenn Zweifel bestehen.
Entsprechende Anwendung findet das Landesverwaltungsverfahrensgesetz bzw. die an dieser Stelle insoweit gleichlautende Abgabenordnung (AO)
§ 88 Untersuchungsgrundsatz
"(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden [...]."
Ist also ein Büro in München an gebietet, müssen Sie dort zahlen. Zahlen müssen Sie auch dort, wo weitere Tätigkeiten der GmbH entfaltet werden.
Den Hauptsitz können Sie natürlich frei wählen, aber wenn zum Beispiel im Zusammenhang mit einer weiteren Betriebsstätte dort rechtliche Dinge eine Rolle spielen, können Sie auch dort in Anspruch genommen werden, wenn es eine selbstständige Niederlassung ist , wo geklagt beziehungsweise man verklagt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Herr Hesterberg,
herzlichen Dank für die umfangreiche Antwort.
Muss an der zweiten Betriebsstätte, welche einen geringeren Gewerbesteuersatz hat, ein Mietverhältnis vorliegen (Mietvertrag) oder reicht die pure Eintragung als Betriebsstätte zur Erhebung der Gewerbesteuer aus?
Bei der zweiten Betriebsstätte handelt sich um ein privates Mietverhältnis und ein Untermietvertrag mit der GmbH wäre nicht möglich, daher diese Frage.
Vielen Dank vorab!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Entscheidend ist nicht in erster Linie das Vorliegen eines Mietverhältnisses, sondern der Umstand, ob an diesem Ort Haupt- bzw. Nebentätigkeiten ausgeübt werden, was die GmbH betrifft. Das kann also auch im Rahmen eines ansonsten privaten Mietverhältnisses gegeben sein.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt