Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Sie sollten – sofern noch nicht geschehen – den Mangel gegenüber der Vermieterseite anzeigen und diese auffordern, die Heizbarkeit der Räume im vertraglich geschuldeten Umfang unverzüglich wieder zu gewährleisten, also den Mangel zu beseitigen. Gleichzeitig sollten Sie mitteilen, dass bis dahin die Miete gemindert wird (angesichts der erreichten Temperatur ist eine Minderung um 100% denkbar) und sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (entgangene Gewinne, zu zahlende Löhne u.ä.) vorbehalten.
2)
Der Mangel ist wegen § 536c Abs. 1 BGB
unverzüglich anzuzeigen.
3)
Wie hoch die Kompensationsleistung, also der Schadenersatz sein wird, muss im Einzelfall anhand der konkreten Einbußen errechnet werden. Dies ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
4)
Wie gesagt kann die Minderung der Miete, die angesichts des Mangels automatisch eintritt, bereits mit dem Schreiben der Mängelanzeige verknüpft werden, ansonsten genügt ein formlos weiteres Schreiben an die Vermieterseite.
5)
Neben der Minderung kann ggf. angedroht werden, eine Klage auf Vornahme der Heizungsinstallation zu erheben. Allerdings wäre dieses Verfahren nicht vor Ende des Mietverhältnisses beendet. Alternativ könnte auch z.B. die Anmietung von Heizlüftern bei Verpflichtung zur Tragung der erhöhten Stromkosten durch die Vermieterseite erwogen werden.
Gerne stehe ich Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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