Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Beweislast für das Vorliegen eines Mietvertrages haben Sie.
Schriftform ist soweit nämlich nicht erforderlich:
§§ 578
, § 550
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Form des Mietvertrags
"Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit."
Die unterlassene Einhaltung der Schriftform kann jederzeit nachgeholt werden. Wird sie nachgeholt, wird der Formmangel mit Rückwirkung geheilt.
Derjenige, der sich auf das Zustandekommen des Vertrags wie Sie beruft, hat also die Beweislast für sein Zustandekommen - Mietzahlung gegen Gebrauchsüberlassung in Abgrenzung zur Leihe.
Da langen aber auch inbesondere Zeugenaussagen aus.
Der Eigentümerwechsel wäre hingegen kein Problem.
§§ 578
, 566 Abs. 1 BGB
bestimmen:
"Wird der vermietete Gewerberaum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein."
Bei der Leihe, wenn Sie den Mietvertrag nicht belegen können, gilt jedoch leider:
Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Sollten wir also den Mietvertrag nicht belegen können, gilt es als Leihe. Gibt es hier Fristen, für eine Rückgabe der Leihe und kann die Verwaltung uns trotz Übergabe der Schlüssel (quasi zu sehen als Übergabe der Mietfläche) einfach den Zutritt untersagen ?
Müsste der Vermieter ggf. Räumungsklage einreichen ?
Vielen Dank !
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage und Ihre abgegebene Bewertung. Erstere beantworte ich gerne wie folgt:
Richtig, einfach den Zutritt verwehren geht nicht, sondern nur auf Basis eines gerichtlichen Vollstreckungstitels und damit nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne eines Beschlusses oder Urteils.
Gegebenenfalls kann man noch einen Aufhebungsvertrag schließen und Sie können eine Miete X anbieten. Ansonsten kann bei einer nachweislichen Leihe binnen kurzer Frist die Sachen zurückgefordert werden, also unverzüglich, was ein bis zwei Wochen höchstens meint.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt