Gewerbemietvertrag bei Vermietung einer Nutzfläche?
| 16.07.2013 11:07
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Hallo liebe Anwälte, ich benötige sichere Antworten zu unten stehenden Auszügen aus dem Mietvertrag. Die Antworten müssen nicht in die Tiefe gehen mir reichen Einzeiler.
Der Vermieter vermietet als Hauptmieter an den Mieter ca. 61 m² Nutzfläche ohne Ausstattung einschließlich Außenanlage im Objekt XXX zur Benutzung als Lagerfläche.
Der Vermieter gestattet dem Mieter, die Lagerräume zur Wohnung umzubauen. Die Kosten für den Umbau trägt der Mieter. Sämtliche für den Umbau der Räume erforderliche öffentliche – rechtliche Genehmigung hat der Mieter beizubringen. Der Umbau erfolgt auf seine Gefahr und Verantwortung.
Handelt es sich hierbei um einen Gewerbemietvertrag (die Fläche wurde nach Umbau zur Wohnung teilweise Gewerblich genutzt)?
Die Nutzungsänderung wurde nie erbracht die Räume liefen seit 2001 bis heute als Drogerie.
Ist der Absatz bezüglich der Genehmigungen verbindlich d.h. der Mieter ist hiermit verpflichtet, auf seine Kosten eine Nutzungsänderung zu erbringen und gegeben falls auch nach Rückgabe wieder zurück zu ändern?
Das Mietverhältnis beginnt am 1. August 2001 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen von drei Monaten zum Monatsende bzw. sechs Monaten bei einer Mietzeit von über fünf Jahren, neun Monaten bei einer Mietzeit von über acht Jahren und 12 Monaten von bei einer Mietzeit von zehn Jahren.
Sind die Kündigungsfristen bindend, wenn es ein Gewerbemietvertrag ist?
Der Mieter hat die Räumlichkeiten nach Beendigung des Mietvertrags so zu übergeben, wie er sie vom Vermieter übernommen hat. Vom Mieter vor und während der Mietzeit vorgenommene Einbauten gehen entschädigungslos auf den Vermieter über. Der Vermieter Kann aber auch verlangen, dass diese auf Kosten des Mieters entfernt werden.
Die Ladentür und das Schaufenster wurden entfernt und durch ein Garagentor ersetzt. Muss alles, einschließlich Ladentür und Schaufenster wiederhergestellt werden?
Folgender Satz steht noch unter dem Kapitel Untervermietung:
Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung der Verkaufsabteilung – auch teilweise – ist nicht gestattet.