Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage.
Nachzahlungsforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung verjähren - sowohl im Gewerbe-, als auch im Wohnraummietrecht - innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB
).
Diese Verjährungsfrist bezieht sich aber nur auf Forderungen aus bereits erstellten Abrechnungen und wird häufig mit der sogenannten Ausschlußfrist des § 556 BGB
verwechselt, nach der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorzulegen hat, andernfalls er mit Nachforderungen ausgeschlossen ist.
Die Vorschrift des § 556 BGB
gilt allerdings nur für Wohnraummietverträge. Im Gewerberaummietrecht gibt es eine gesetzliche Vorschrift, die den Vermieter verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abzurechnen, nicht. Enthält der Mietvertrag dazu keine Vereinbarung, richtet sich der Ausschluß nach den üblichen Rechtsgrundsätzen, so daß u.U., wenn der Vermieter über einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Abrechnung erstellt hat, die Verwirkung in Betracht kommt.
Ob ein solcher Ausschluß der Abrechnung möglich ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab, die genau zu prüfen wären.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Diese Antwort ist vom 09.01.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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