Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Bezeichnung einer Sondereigentumseinheit als Wohnungseigentum schließt eine Verwendung der Wohnung für berufliche oder gewerbliche Zwecke nicht zwangsläufig aus. Entscheidend ist, ob es zu einer erhöhten Störung kommt. Zulässig ist in der Regel eine Nutzung als Anwalts-, Arzt-, Zahnarzt- oder Krankengymnastikpraxis (OLG Hamm DNotZ 2004, 389; KG NJW-RR 1991, 1421) und Architekten-, Rechtsanwalts- oder Steuerbüro (KG NJW-RR 1995, 333), wenn eine zu hohe Belastung durch Kundenverkehr nicht zu erwarten ist.
Dies gilt regelmäßig auch, wenn die Teilungserklärung einen Erlaubnisvorbehalt für gewerbliche Nutzung vorsieht (OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 21. Juli 2005 · Az. 20 W 284/03 mit weiteren Nachweisen). Kommt es durch die gewerbliche Nutzung zu keiner erhöhten Störung (was bei einer Nutzung nur eines Teils der Wohnung als Büro ohne häufigen Kundenkontakt anzunehmen ist), müssen Sie die anderen Eigentümer lediglich hierüber informieren.
Geht man davon aus, dass die Eigentümer gemeinsam einer gewerblichen Nutzung zustimmen sollen (wie z.B. auch bei einem Einverständnis zum Wohnungsverkauf), wäre hier wohl eine Vereinbarung oder ein Mehrheitsbeschluss gemäß § 15 WEG möglich.
Der Unterlassungsanspruch wäre grundsätzlich erst nach Zustellung der Gerichtsentscheidung durchsetzbar. In diesem Verfahren müsste im Streitfalle auch geprüft werden, ob ein Unterlassungsanspruch überhaupt besteht, also ob ein Einverständnis überhaupt erforderlich war und falls ja ob dieses Einverständnis hätte erteilt werden müssen.
Nach meiner Einschätzung ist zumindest aufgrund Ihrer kurzen Schilderung aber eh kein Einverständnis erforderlich, da es zu keiner erhöhten Störung gegenüber einer reinen Nutzung zu Wohnzwecken kommen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen