Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal recht herzlichen Dank für das öffentliche Lob. Es freut mich, dass das mit dem Finanzamt so reibungslos funktioniert hat.
Und nun zu Ihren Fragen:
1.
Wenn ich das Buch in einer Druckerei herstellen lasse, mir die ISBN selbst besorge und den Verkauf auch offiziell komplett manage, bin ich dann gezwungen, ein Verlagsgewerbe anzumelden oder ist das alles noch immer als Hilfstätigkeit für meine freiberufliche Schreibtätigkeit zu werten?
Gehen Sie davon aus, dass die Vermarktung Ihrer eigenen Bücher, gleich in welcher Art und Weise diese geschieht, immer nur eine Hilfstätigkeit zu Ihrer schriftstellerischen Arbeit ist, so dass daher Ihre Einkünfte insgesamt als solche aus freiberuflicher Tätigkeit einzustufen sind.
Wollen Sie sich allerdings insoweit sicher sein, empfehle ich Ihnen den Sachverhalt dem für Sie zuständigen Finanzamt vollständig zu schildern und dieses um eine sog. „verbindliche Auskunft“ zu bitten. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 04.08.1961, BStBl. III 1961, 562
) kann das Finanzamt nämlich einem Steuerpflichtigen verbindlich zusagen, bei der späteren Veranlagung einen konkreten Sachverhalt in einem ganz bestimmten Sinne rechtlich zu behandeln. Wichtig ist hierbei, dass Sie diese Auskunft erbitten und auch die Antwort des Finanzamts abwarten, bevor Sie mit der anderweitigen Vermarktung Ihrer Bücher beginnen. Sollte das Finanzamt dann bei einer solchen Auskunft Ihre Einkünfte als gewerblich einordnen, sind Sie an diese Zusage nicht gebunden. Sie können dann immer noch im Wege des Einspruchs gegen den später ergehenden Einkommensteuerbescheid versuchen, eine bessere Rechtsposition durchzusetzen.
2.
Bringt entweder Gewerbeanmeldung oder freiberuflich irgendwelche steuerlichen Vorteile gegenüber dem anderen Modell oder ist das letztlich egal?
Günstiger ist für Sie in jedem Fall die Einordnung Ihrer Tätigkeit als freiberufliche. Denn als Freiberufler sind Sie nicht gewerbesteuerpflichtig und – unabhängig von der Höhe des Gewinns – auch nicht bilanzierungspflichtig. Zudem dürfen Sie gemäß § 20 UStG
als Freiberufler die Umsatzsteuer auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten berechnen.
3.
Heißt das, wenn es nach einigen Jahren noch immer keine großen Gewinne zu melden gibt, das Finanzamt erstattete Steuerbeträge wieder zurückfordern kann?
Ja, soweit vorläufig anerkannte Verluste aus Ihrer schriftstellerischen Tätigkeit zu Steuererstattungen geführt haben, kann das Finanzamt diese ggf. später wieder von Ihnen zurückfordern.
Ich hoffe, Ihnen hiermit erneut weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank, diese Antwort war wie immer hilfreich.
Eine kleine Nachfrage habe ich noch, was mir noch unklar ist. Sollte sich das Finanzamt irgendwann einmal auf den Standpunkt stellen, dass es wegen zu geringer Einnahmen mein privates Vergnügen ist und ich das steuerlich nicht mehr angeben muss, die Steuererstattungen aus Verlusten zurückfordern und sich dann irgendwann danach satte Gewinne ergeben sollten - was passiert dann? Bin ich dann später wieder steuerpflichtig in Bezug auf diese Tätigkeit oder ist das dann Pech für´s Finanzamt? Wobei ich die Antwort schon befürchte... ;-)
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie sehen es richtig. Ein Wechsel von der Liebhaberei zur steuerlich relevanten Einkunftserzielung ist durchaus möglich. Es müssen dann jedoch grundlegende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sein, die zuvor zu einer Einstufung der Tätigkeit als Liebhaberei geführt haben, wobei der Umstand, dass Sie Gewinne erzielen, für sich allein nicht ausreicht.
Beispiel: Das Finanzamt hat Liebhaberei angenommen, weil bei Ihnen keine betriebswirtschaftliche Geschäftsführung (Marktanalyse, Marketing, Kosten-Management, längerfristige Prognose für die Folgejahre etc.) zu erkennen war oder Sie trotz der andauernden Verluste an Ihrer Betriebsführung keine grundlegenden Änderungen vorgenommen haben. Später beachten Sie hingegen allgemeine betriebswirtschaftliche Grundsätze oder begegnen mit entsprechenden Maßnahmen der Entstehung von Verlusten.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt