Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Seit dem 01.11.2015 sind die Beteiligten einer Wohnungsüberlassung melderechtlich verpflichtet die beiliegende Bescheinigung bei der Anmeldung beizufügen. Hierdurch soll ein Missbrauch von unzutreffenden Adressen in den Melderegistern vereitelt werden.
So Sie nun ein Zimmer bei Ihren Eltern in deren Eigenheim zur ständigen Verfügung erhalten sollen, benötigen Sie wahrscheinlich auch diese Bescheinigung für die Anmeldung bei der Gemeinde von Ihrem Vater.
Mit der Zahlung einer Miete hat dies nichts zu tun.
Sie haben damit einen Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt in Deutschland inne, so dass Sie damit nach § 1 EStG
in Deutschland unbeschränkt mit Ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig sind. Aber das ist ja sicherlich auch bisher so gewesen, so dass sich hier keine wesentlichen Neuerungen ergeben. Ggf. könnte nunmehr ein anderes Finanzamt für Sie zuständig sein, da Ihre Selbständigkeit aber schon angezeigt ist, müssen Sie ggf. nur noch eine gewerberechtliche Um- bzw. Ab- und Anmeldung bei der zuständigen Gemeinde vornehmen. So Sie einen Gewinn von mehr als 24.500 Euro im Geschäftsjahr erwirtschaften wird eine entsprechend des örtlichen Gewerbesteuerhebesatzes eine Gewerbesteuer an die Gemeinde zu entrichten sein.
So Sie für die Ausübung Ihres Gewerbes keine festen Räumlichkeiten benötigen, oder hierfür eben keine Kosten für Mieten entstehen, dann ist das halt so und Sie haben dann entsprechend keine steuerlich anrechenbaren Ausgaben.
Auf der anderen Seite haben Ihre Eltern dann auch keine steuerlich zu berücksichtigenden Einkünfte, die ggf. in einer Steuererklärung Ihrer Eltern anzugeben wären.
Ob das sinnvoll ist, bleib der Berechnung eines eventuellen Steuerberaters vorbehalten.
Aus steuerlicher Sicht sehe ich hier keine wesentlichen Veränderungen auf Sie und Ihre Eltern zukommen, jedoch aus Abgabentechnischer Seite, wie Müllgebühren, Wasser und Abwasserkosten je nach gemeindlicher Abgabensatzung.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
P.S. Leider kann ich hier die Datei nicht für Sie hochladen, daher der folgende Link
http://www.buergstadt.de/Dox.aspx?docid=3f383b70-c6c3-4fbc-a559-1711bca231c1
Diese Antwort ist vom 07.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: http://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Wehle