Gewährleistungsrechte gegenüber Verkäufer nur mit OVP?
| 11.08.2012 16:00
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
heute hatte ich ein sehr unschönes Erlebnis in unserem örtlichen Rewe-Markt bezüglich Gewährleistung. Man verweigert mir dies weil die OVP fehlt und verweist mich an den Hersteller. Ich habe nun ein Fax entworfen, welches ich an den Markt senden möchte, bevor ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehme. Aus diesem Schreiben ist die ganze Geschichte zu entnehmen.
Meine Fragen hierzu:
1. Ist dies Schreiben so korrekt? Bitte Verbesserungsvorschläge.
2. Sind die Fristen ausreichend?
3. Wie teuer wäre eine aussergerichtliche anwaltliche Vertretung?
Als Hinweis: Bei dem gekauften Produkt handelt es sich um: http://www.brennenstuhl.de/content.php?Produkte%2FSteckdosenleisten%2C+Schaltger%C3%A4te+%26+Adapter%2FSteckdosen-Schaltger%C3%A4te+%26+Adapter%2FComfort-Switch+Adapter%2FEco-Line+Comfort+Switch+Adapter+CSA+1&seite=shop/produkte.php&hauptrubrik=1297&details=9383
Der Kaufpreis betrug 6,99 Euro.
Die "Chefin" sagte wirklich, dass sie nicht der Händler seien, sondern der Hersteller der Händler sei, sie seihen nur Verkäufer.
Hier das Schreiben:
per Telefax an 0000
Gewährleistung Schaltadapter Kauf vom 04.08.2012 Bon-Nr. 3473
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bei Ihnen am 04.08.2012 einen Schaltadapter (Hersteller: brennenstuhl) gekauft. Dieses Gerät ist defekt. Teilweise schaltet das Gerät die Stromzufuhr nicht ab, trotz Betätigung des Schalters.
Als Verbraucher stehen mir Ihnen gegenüber gesetzliche Gewährleistungsrechte zu. Diese habe ich heute versucht anzumelden. Seitens Ihrer Mitarbeiter wurde ich abgewiesen, da die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist und ich wurde an den Hersteller verwiesen.
Gesetzliche Gewährleistungsrechte habe ich aber Ihnen als Händler gegenüber und Sie sind zur Ausübung der Gewährleistung auch ohne Originalverpackung gesetzlich verpflichtet. Ich habe Ihre Mitarbeiterin auch darauf hingewiesen.
Ich habe sodann zuhause entsprechende Informationen über die Gewährleistungsrechte ausgedruckt und habe dann Ihren Markt erneut aufgesucht. Ich wurde dort dann an die „Chefin" verwiesen. Diese erklärte mir dann, dass Sie nicht der Händler seien, sondern der Verkäufer. Der Händler sei der Hersteller und dort soll ich meine Rechte wahrnehmen.
Gesetzlich gesehen sind Sie der Händler. Daher fordere ich Sie hiermit auf:
1. die Nacherfüllung durch Lieferung eines neuen Schaltadapters nach Terminvereinbarung durchzuführen.
2. sollte eine Nacherfüllung durch Übergabe eines neuen Schaltadapters nicht möglich sein, dann fordere ich eine Reparatur. Alternativ bin ich auch mit Erstattung des Kaufbetrages einverstanden.
3. Abholung des defekten Gerätes nach Terminvereinbarung.
4. Erstattung der mir durch den Gewährleistungsfall entstandenen Kosten in Höhe von 2,20 € (2 Fahrten mit KFZ in Ihren Markt je 2 km = 4 km, 4 km mal 0,30 € = 1,20 € + Druckkosten dieses Schreibens 2 Seiten je 0,50 € = 1 €)
Für die Punkte 1 und 2 setze ich Ihnen eine Frist bis zum
11. September 2012.
Für die Punkte 3 und 4 setze ich Ihnen eine Frist bis zum
18. August 2012.
Die Erstattung zu Punkt 4 soll auf mein Konto bei der Musterbank (BLZ 000 00 00) Konto – Nr. 00000000 erfolgen.
Nach fruchtlosem Ablauf einer der vorgenannten Fristen, werde ich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, wodurch Ihnen weitere Kosten entstehen würden.
Ich bedauere diesen Vorfall sehr, da nach über sieben Jahren als Stammkunde Ihres Geschäftes, ich Ihren Markt nicht mehr aufsuchen werde, da hier Verbraucherrechte mit Füssen getreten wurden.
Mit freundlichen Grüßen,
Der Fragesteller