Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
24 Monate Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer während dieser Zeit nach den gesetzlichen Vorschriften Gewähr dafür leisten muss, dass der verkaufte Gegenstand bei der Übergabe an Sie keinen Sachmangel aufwies, d.h. die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Die Ursache für die später aufgetretenen Funktionsausfälle müsste danach also bereits bei der Übergabe angelegt gewesen sein.
Eine Garantieanspruch beruht dagegen nicht auf den gesetzlichen Vorschriften, sondern auf den freiwilligen, vertraglichen Vereinbarungen mit dem Verkäufer.
Haben Sie den Plotter für private Zwecke gekauft und handelt es sich somit um einen Verbrauchsgüterkauf, gilt zu Ihren Gunsten nach § 476 BGB
eine Beweislastumkehr: Wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe der Sache ein Sachmangel zeigt, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war (es sei denn, diese Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar, dies dürfte aber nach Ihrer Schilderung nicht der Fall sein).
Haben Sie jedoch den Plotter für Ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit erworben und sind Sie somit Unternehmer, gilt diese Beweislastumkehr leider nicht: In diesem Fall müssten Sie in einem Prozess beweisen, dass die Ursache für die Funktionsausfälle bereits bei der Übergabe angelegt gewesen ist, z.B. durch ein Sachverständigengutachten.
Sind Sie und der Verkäufer Kaufleute, würde für Sie nach § 377 HGB
außerdem auch eine Rügepflicht gelten. Dies bedeutet: Sobald ein Mangel entdeckt wird, muss der Mangel unverzüglich dem Verkäufer angezeigt werden, ansonsten geht der Gewährleistungsanspruch insoweit verloren.
Haben Sie danach aber einen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer, muss dieser auch die Kosten für die Reparatur des Plotters (§ 439 Abs. 2 BGB
: Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) tragen.
Sie sollten den Verkäufer in diesem Fall unter Setzung einer angemessenen Frist (z.B. zwei Wochen) auffordern (aus Beweisgründen empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein), den Plotter auf seine Kosten zu reparieren und zurückzusenden. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist könnten Sie den Plotter anderweitig reparieren lassen oder auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Antwort geholfen und beantworte Ihnen gerne eine Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 22.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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