Sehr geehrter Ratsuchender,
der Verkäufer hat es geschickt gemacht: Er hat den Zustand der Uhr in der Beschreibung nicht mitgeteilt. Demnach gilt als vertragsgemäß der Zustand, den eine solche Uhr dieses Alters üblicherweise hat. Nach immerhin 14 Jahren ist es vertragsgemäß, wenn eine Uhr die üblichen Gebrauchsspuren aufweist. Dazu zählen jedenfalls Kratzer in Gehäuse und Glas (da ja auch Saphirglas nicht frei davon ist), als auch ein mehr oder minder ausgeleiertes Armband. Zur Wasserundichtigkeit kann ich nun konkret nichts sagen, da Sie die genaue Ursache nicht mitteilen. Normal wäre aber eine Undichtigkeit am O-Ring am Gehäuseboden sowie an der Verschraubung der Krone.
Tiefe Kratzer am Gehäuse kann ich auf den Fotos erkennen. Allerdings bei Draufsicht nicht links, sondern rechts unten.
Problematisch sind insoweit die Angaben zum Armband. Ist Ihnen hier tatsächlich zugesichert worden, dass dies nicht ausgeleiert ist, so hätten Sie Gewährleistungsansprüche dann, wenn die Aussage wissentlich falsch war, was Sie beweisen müssten. Problematisch ist insofern nämlich, dass "Otto Normaluhrenbesitzer" über einen so langen Zeitraum gar nicht registriert, dass das Armbnd sich im Laufe der Zeit abgenutzt und geweitet hat.
Vor diesem Hintergrund sehe ich Ihre Chancen eher pessimistisch.
Die von Ihnen zitierte Formulierung zum Gewährleistungsausschluss führt leider tatsächlich zu einem Gewährleistungsausschluss, da das Verwechseln von "Garantie" und "Gewährleistung" bei Laien normal ist, da der juristisch nicht Gebildete diese Ausdrücke ür Synonyme hält. Dass der Ausschluss der "Garantie" zu einem Auschluss der Gewährleistung führt ist auch erst jüngst gerichtlich bestätigt worden.
Ein MB wäre übrigens nicht der richtige Weg, da dies einen bestehenden Anspruch voraussetzt. Dafür müssten Sie zunächst erst die entsprechenden kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte ausüben, damit der Rückzahlungsanspruch entsteht. Der richtige Weg wäre als zunäscht Geltendmachung Ihrer Rechte und anschließende Klage.
Nach dem oben Gesagten sehe ich die Erfolgsaussichten eher als nicht so gut an. Eine Klage wäre aber dennoch angesichts des Preises zu erwägen, denn gerade in dieser Preisregion würde man vor Gericht jedes kleine Kratzerchen im wahrsten Sinne des Wortes auf die Goldwaage legen, so dass sich durchaus noch Ansprüche ergeben könnten. Genaue Prognosen kann ich hier aber nicht treffen, da ich (a) die Uhr, (b) die Absprachen nicht kenne und (c) kein Sachverständiger bin.
Mit einer Strafanzeige würden Sie m. E. in diesem Fall über das Ziel hinausschießen, da Arglist hier zunächst einmal nicht sehr nahe liegt (s.o.).
Übrigens ist es so, dass solche Mängel ungefragt offenbart werden müssen, die erheblichen Einfluss auf die Wertbildung haben. Solche Eigenschaften, die nicht so wertbeeinflussen sind, müssen grundsätzlich nur auf Nachfrage mitgeteilt werden. Bei den von Ihnen mitgeteilten Mängeln gehe ich von weniger gravierenden Mängeln aus. Allerdings - das muss ich betonen - ohne Kenntnis des genauen Umfanges und in der Vorstellung, dass dies normale Gebrauchsspuren sind. Das wäre natürlich z.B. dann ncht der Fall, wenn der Kratzer im Glas nicht "mal eben" entstehen kann, sondern auf massiverer Einwirkung beruhen muss. Ich darf insoweit um Verständnis für teils etwas allgemeinere Ausführungen bitten, da ich die Uhr nicht in Händen halten und ansehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt