Sehr geehrter Ratsuchender,
um es vorwegzunehmen: Lassen Sie die Finger davon und hören Sie auf den Notar.
Ein Gewährleistungsausschluss ist keineswegs üblich und in Anbetracht der von Ihnen sicherlich nicht unerheblichen Summe auch nicht hinnehmbar.
Sie kaufen quasi wie besehen und können keinerlei Rechte dann geltend machen. Unglaublich!
Allein schon die schwammige Formulierung "erhebliche Nachteile" ist so auslegungsfähig, dass Sie auch damit offenen Auges in eine Falle laufen können. Denn was erheblich sein soll, wird auch nicht ansatzweise erklärt.
Auch "altrechtliche Dienstbarkeiten" ist genauso schwammig. Bedenken Sie, dass auch Rückstände im Gemeinschaftskonto Ihnen dann angelasten werden könnten; Auflagen, die vielleicht schon von der Eigentümergemeinschaft beschlossen worden, von Ihnen zu erfüllen wären.
Auch dass die Größe nicht zugesichert wird, kann Probleme bei der nächsten Abrechnung bringen, da bei Wohnungseigentumsrecht der Anteil sich nach der Wohnungsgröße richten wird. Lassen Sie sich doch einmal die Teilungserklärung und Beschlüsse der letzten Jahre, auch in Hinblick auf geplante Reparaturen, die Sie dann zahlen müssten, vorlegen.
Hier liegt der Verdacht nahe, dass Sie als unbedarfter Käufer "die Katze im Sack" mit erheblichen Risiken kaufen sollen; davon kann man wirklich nur abraten, zumal schon in der Klauzsel darauf hingewiesen wird, dass ZU IHREM NACHTEIL von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden soll.
Deshalb nochmals: Dem Notar ist zuzustimmen: Es sollte vorab ein Gutachten eingeholt werden und das gesetzliche Gewährleistungsrecht vereinbart werden. Läßt der Verkäufer sich darauf nicht ein, sollten Sie eine andere ETW (wenn es denn sein muss) suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
19.07.2005 | 13:13
Guten Tag Frau True-Bohle,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Könnten Sie mir bitte kurz ein paar Beispiele nennen, was mir drohen könnte, wenn ich auf die gesetzl. Gewährleistung verzichten würde? Welche Fälle würde die gesetzl. Gewährleistung im Falle des Wohnungskaufes abdecken?
Könnten Sie mir - als Argumentationshilfe meinem Makler gegenüber - eine Quelle nennen, wo ich den Gesetzestext und aktuelle Urteile nachlesen kann?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.07.2005 | 13:42
Der Gesetzestext ergibt siuch aus §§ 433 BGB
(nachzulesen über unsere homepage), wobei die einzelnen Mängel in §§ 434 BGB
und Ihre Rechte in § 437 BGB
geregelt sind.
Ein Mangel liegt (abgekürzt) immer dann vor, wenn die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Dieses ist aber nur ein Teil des Mangelbegriffes. Eine allumfassende Erklärung kann in diesem Forum nicht geboten werden (siehe Button "Hilfe").
Sie wissen offenbar nicht, welcher GENAUE Zustand die Wohnung hat. Ob z.B: die gesamte elektrischen Einrichtungen, Wasserleitungen, Heizungen erneuert werden müssen (oder es schon einen entsprechenden Beschluss gibt) ist offenbar nicht bekannt.
Wenn der Makler angesichts dieser Vertragsklausel noch argumentieren will, würde ich dem Makler auch gleich wechseln. Kein seriöser Makler würde Ihnen eine solche Klausel "verkaufen".
Sie verzichten mit einer solchen Klausel auf
Nacherfüllung
Rücktritt
Minderung
Schadensersatz
wenn sich im Nachhinein doch ein Mangel zeigt (z.B. beim ersten Regen Wasser durch die Fenster kommt, die Wohnung im Winter nicht warm wird, usw. usw.).
Rechtsprechung gibt es im Kaufrecht zu (fast) jedem Problem, so dass eine Aufzählung so in dieser Form nicht möglich ist. Sie sollten aber § 442 BGB
genau lesen, da ohne Einholung eines Gutachtens und dann naoch Haftungsausschluss (§ 444 BGB
) man Ihnen mit guten Argumenten eine grobe Fahrlässigkeit entgegen halten kann.
Noch ein TIPP: Vor dem Erwerb einer Eigentumswohnung sollten Sie sich auch über Rechte und Pflichten nach dem WEG ausführlich belehren lassen.