Sehr geehrte Ratsuchende,
in erster Linie kommt es darauf an, von welcher Art und Weise der „Sonderwunsch“ war. Hiervon hängt es ab, ob es sich um eine vom Bauträgervertrag umfasste bauliche Leistung des Bauträgers oder um eine hiervon völlig unabhängige Leistung eines Handwerksbetriebes handelt. Im ersten Fall müsste man sich an den Bauträger wenden, im zweiten Fall an den die Leistung erbringenden Handwerksbetrieb, da dann eine vertragliche Beziehung des Käufers zur Handwerksfirma besteht.
Handelt es sich lediglich um eine qualitative Abänderung durch Beschreibung des Sonderwunsches, dann haftet in der Regel hierfür ebenfalls der Bauträger. Dies kann z.B. für anderes Material für Bodenfliesen oder Teppichboden als in der Baubeschreibung vorgesehen gelten. Entsprechendes könnte hier für Türen geltend, die sich lediglich in der Ausführungsweise – Rundkanten - gegenüber der Baubeschreibung unterscheiden, wobei dieser Gesichtspunkt anhand des vorhandenen Bauträgervertrages und sonstiger Unterlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist.
Grundsätzlich ist die Abgrenzung, ob es sich bei dem "Sonderwunsch" um eine sogenannte Grundleistung oder eine Sonderleistung im eigentlichen Sinn handelt, stets relativ schwierig und nicht mit letzter Sicherheit vorzunehmen. Es empfiehlt sich – wie gesagt – eine genaue Prüfung von Bauträgervertrag und Baubeschreibung.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Ernst G. Mohr