Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Bei einem Verbrauchsgüterkauf ( Händler - Verbraucher )ist es wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben nicht zulässig, die Gewährleistung vertraglich auszuschließen.
Dies ist in § 475 BGB
so geregelt.
Rechtlich möglich soll jedoch die Verkürzung der Verjährung von zwei Jahren auf ein Jahr sein - so § 475 Abs. 2 BGB
.
Ich rate, einen Rechtsanwalt mit der Erstellung vorteilhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu beauftragen.
Sie sollten wissen, daß grundsätzlich den Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels BEI FAHRZEUGÜBERGABE trifft.
Umstritten ist, ob bei einem Gebrauchtwagenverkauf dies auch so ist. Es könnte nämlich die Beweislastumkehr des § 476 BGB
zu Gunsten des Verbrauchers greifen. Jedenfalls nach einem halben Jahr nach Fahrzeugübergabe müsste der Kunde beweisen, dass bei Übergabe des Kfz ein Mangel vorgelegen hat.
Ich weiße darauf hin, dass meine Ausführungen eine individuelle und dringend anzuratende Rechtsberatung nicht ersetzen sollen. Ich hoffe, Ihnen dennoch eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Austr. 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071-2658
Info: www.anwaltkohberger.de
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Diese Antwort ist vom 27.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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