Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass Sie den Wagen vom Händler erworben haben.
Bei gebrauchten Sachen kann nach § 475 II BGB
die Verjährung der Gewährleistungsansprüche auf 1 Jahr begrenzt werden. Dies ist bei Ihnen offensichtlich geschehen. Die Gewährleistung kann nicht nur auf Motor und Getriebe beschränkt werden. Es gilt vielmehr die gesetzliche Sachmängelhaftung, wobei Verschleissteile in der Regel keinen Mangel darstellen.
Etwas anderes wäre eine Garantie, diese kann selbstständig neben der Gewährleistung stehen und ist eine Sonderleistung des Händlers. Die Garantie kann auf bestimmte Teile beschränkt werden.
Ein Schaden an der Zylinderkopfdichtung ist ein Sachmangel nach § 434 BGB
. Auf den Mangel können Sie sich aber nur berufen, wenn er bereits bei Übergabe des Pkw vorhanden war. Es reicht aber, dass der Mangel bei Übergabe angelegt war und sich dann innerhalb des Jahres zeigt. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich nicht beurteilen, es spricht aber einiges dafür.
Wenn der Händler grundsätzlich den Mangel anerkennt, dann muss er die Kosten der Nacherfüllung nach § 439 II BGB
zu tragen. Das Gesetz nennt hier ausdrücklich unter anderem Arbeits- und Materialkosten. Es gibt also keine Grundlage für den Händler um von Ihnen die Hälfte der Werkstattkosten zu verlangen.
Die Zylinderkopfdichtung ist kein Verschleißteil und daher stellt ein Schaden einen Sachmangel dar.
Sie müssen allerdings beweisen, dass der Mangel vorliegt und dass der Mangel bei Übergabe bereits vorhanden bzw. angelegt war.
Im Ergebnis spricht viel dafür, dass Sie sich nicht an den Kosten beteiligen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Wöhler,
und wie soll ich nachweisen können, dass der Mangel schon bei der Übergabe des PKW vorhanden war? Das stellt sich für mich als unmöglich dar.
Ich verstehe es also so, dass ich eigentlich nicht nachweisen kann, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag und somit wohl oder übel % der Werkstattkosten tragen muss.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Der Nachweis ist durchaus möglich, weil es ja ausreicht das der Mangel bei Übergabe angelegt war. Ihre Position wäre natürlich besser, wenn der Mangel in den ersten 6 Monaten ab Übergabe eingetreten wäre, weil dann das Gesetz vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.
Ich gehe nicht davon aus, dass die Dichtung einfach kaputt geht, sondern das dies ein gewisser Prozess ist.
Man muss sich aber schon die Frage stellen, ob man es auf einen Streit ankommen lassen sollte. Sie können natürlich abwarten ob der Händler versucht seine Forderung durchzusetzen, oder aber versuchen einen Kompromiß zu finden, indem Sie sich in geringerer Höhe beteiligen.
Sie sind also nicht ohne Chance, tragen aber die Beweislast.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt