Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Es kommt darauf an, wer mit wem einen Vertrag geschlossen hat.
Ich habe Ihre Ausführungen so verstanden, dass Sie selbst keinen Vertrag mit dem Rollladenunternehmer geschlossen haben, sondern der (inzwischen insolvente) Bauunternehmer. In diesem Fall haben Sie direkt keine Gewährleistungsansprüche gegen den Rollladenunternehmer. Deshalb ist er Ihnen gegenüber nicht zur Nacherfüllung verpflichtet. (Es sei denn, er hat Ihnen gegenüber eine selbständige Garantie abgegeben.)
Der Rollladenunternehmer kann nach allgemeinen Regeln seine Leistung verweigern, wenn der Bauunternehmer seine Zahlungspflichten nicht erfüllt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt