Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob es sich bei einem Verkauf um einen „Privatverkauf" handelt, ist für die Rechtsnatur des Vertrages unerheblich. Relevant ist einzig der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gegenstand an einen Verbraucher verkauft, was bei Ihnen ja der Fall ist. Hinsichtlich der Gewährleistung ist dies auch nur insofern relevant, als die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, sondern bei gebrauchten Sachen nur auf ein Jahr verkürzt werden kann. Diese Verkürzung ist aber kein Automatismus, sondern muss sich explizit im Kaufvertrag finden.
Da in Ihrem Fall im Kaufvertrag gar nicht auf Gewährleistungsrechte eingegangen wird – bitte prüfen Sie hierzu ggf. noch die AGB des Verkäufers – ist zu vermuten, dass mit der Bezeichnung „Privatverkauf" ein Verkauf an einen Verbraucher gemeint ist und der Verkäufer zwischen Verkäufen an Verbraucher und Gewerbekunden differenziert. Jedenfalls stehen Ihnen die gesamten Gewährleistungsansprüche im gesetzlichen Umfang zu.
Der Vollständigkeit halber erlaube ich mir abschließend den Hinweis, dass die Herstellergarantie nichts mit den hier nachgefragten Gewährleistungsansprüchen zu tun hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen