Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Unabhängig davon ob Sie das Fahrzeug mit einer Gebrauchtwagengarantie verkauft haben oder "nur" die gewöhnliche Sachmängelhaftung vorliegt haften Sie als Verkäufer für alle Sachmängel die am Fahrzeug innerhalb des ersten Jahres auftreten.
Fallen innerhalb dieses ersten Jahres elektronische Bauteile aus und ist das Fahrzeug nicht älter als 4 Jahre (unabhängig von der Laufleistung) liegt laut BGH ein Sachmangel vor. In Ihrem Falle ist es also ganz klar ein Sachmangel für den Sie als Händler einzustehen haben. Dies natürlich nur soweit kein unsachgemäßer Gebrauch vorliegt. Sie werden hier aber erhebliche Beweisprobleme bekommen.
Den Käufer des Wagens trifft allerdings eine Schadensminderungspflicht. War der Schaden also von Anfang an vorhanden (beruft sich der Käufer eventuell sogar hierauf) hätte er es unverzüglich melden müssen und damit den Schaden für seinen Vertragspartner (SIe) gering halten müssen.
Fazit: Wenn der Gegner sich darauf beruft, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war, können Sie sich auf seine Pflicht zur Schadensminderung berufen und die Reparatur daher ablehnen.
Anderenfalls muss der Schaden durch Sie behoben werden. Sie können den Schaden entweder selbst beheben oder eine Werkstatt damit beauftragen. Der Käufer hat kein Werkstattwahlrecht.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
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