Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Keine Ansprüche bestünden, wenn Sie die Haftung ausgeschlossen hätten (§ 444 BGB). Dies kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen. Aber vielleicht haben Sie eine schriftliche Vereinbarung, dass der PKW wie besichtigt und probegefahren verkauft werde. Sodann hätten Sie eine konkludente Haftungsausschluss vereinbart. Ansonsten gelten folgende Regeln:
Grundsätzlich hat der Käufer zu beweisen, dass die von ihm gerügten Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe des PKW an ihn bereits vorlagen. Sollte es sich bei Ihnen jedoch um einen Verbrauchsgüterkauf handeln (Sie sind Unternehmer, der Käufer ist Verbraucher), so gilt eine Beweislastumkehr: Für diesen Fall wird vermutet, dass der Pkw bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Nach § 442 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt bzw. grob fahrlässig nicht kennt. Für Mängel, die bei der Gelegenheit der Probefahrt auch für einen Laien erkennbar zutage treten, haftete der Verkäufer nicht. Sollte dies für das Poltern der Vorderachse der Fall gewesen sein, bestehen diesbezüglich keine Rechte des Käufers.
Für den Mangel des in Zahlung genommenen PKW sind Sie beweispflichtig (s.o.). Ein sachkundiger Käufer (hiervon gehe ich bei Ihnen aus) muss zumindest eine oberflächliche Untersuchung des PKW durchführen. Ob hierzu die Funktionsfähigkeit des Schiebedachs gehört, kann nicht mit abschließender Sicherheit gesagt werden.
Ich rate Ihnen, gegenüber dem Käufer klar zu machen, dass Sie nicht verpflichtet sind, die Schäden zu reparieren, da diese bei Übergabe des PKW noch nicht vorgelegen hätten. Ansonsten rechnen Sie mit dem Ihnen aus dem fehlerhaften Schiebedach entstehenden Anspruch auf. Abschließende Sicherheit wird aber nur ein Sachverständigengutachten bringen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de