Sehr geehrter Rechtssuchender,
Nach ihren Beschreibungen ist der Wagen mit einem Mangel belastet. Nach § 439 BGB
haben Sie dann innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Wagens das Recht, entweder den Wagen durch den Verkäufer reparieren zu lassen oder er muss Ihnen einen mangelfreien gleichartigen Gebrauchtwagen liefern.
Der Verkäufer muss gem. § 439 II BGB
alle Aufwendungen tragen, die zur Reparatur erforderlich sind. Daher hat er auch die zunächst angefallenen Abschleppkosten zur Werkstatt zu tragen. Er muss auch alle weiteren Kosten tragen.( also Abschleppen des Wagens zu seiner Werkstatt , Reparatur usw)
Zur Frage 3, der Händler muss den hierdurch entstandenen Schaden am Wagen beseitigen.
Nach § 249 BGB
können Sie die Kosten für einen vergleichbaren Mietwagen ersetzt verlangen. Sind die Mietkosten für einen vergleichbaren Wagen aber übermäßig hoch, dann müssen Sie auch einen weniger bequemen Wagen mieten, da Sie verpflichtet sind den Schaden möglichst gering zu halten. Holen Sie daher am besten zwei bis drei Mietwagenangebote ein.
Am besten fragen Sie aber zunächst beim Händler an, ob dieser gewillt ist, Ihnen einen Ersatzwagen zu stellen. Sollte er dies verweigern, dann nmachen Sie sich hierüber eine Telefonnotiz.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen.
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Hallo.
Vielen Dank für die detaillierte Antwort.
In wieweit sind Herstellerangaben für Wartungen bindend? Denn es handelt sich ja hierbei um ein Verschleißteil.
Sehr geehrter Rechtssuchender,
wenn der hersteller bestimmte Wartungsvorgaben für Verschleißteile macht und der Käufer kommt diesen nicht nach, dann kann dies zu einem Gewährleistungausschluss für hierdurch entstandene Schäden beim Käufer eintreten.
Nimmt auf der anderen Seite der Verkäufer den notwendigen Austausch nicht vor und hat wie in Ihrem Fall sogar zugesichert, dass er alle Teile ausgetauscht hat, dann geht der Schaden ja ursächlich auf das Verkäuferhandeln zurück, so dass Ihn das Verschulden für den Eintritt des Schadens trifft.
Sie würde nur ein Verschulden treffen, wenn die Teile tatsächlich ausgetauscht worden wären und Sie hatten dann nach Ablauf von weiteren drei Jahren die verschleißteile nicht ein weiteres mal getauscht und dadurch wäre es zum Schaden gekommen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt