Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich klarstellen, dass die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich zwei Jahre beträgt. Bei einem Gebrauchtwagen kann die Gewährleistung unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. Auch mit der Umsetzung der EU-Warenverkaufsrichtlinie hat sich an dieser Gesetzeslage nichts geändert. Neu ist nur, dass die Beweislastumkehr von sechs Monaten auf ein Jahr ausgedehnt wurden ist. Hierbei handelt es sich nach der Intention des Gesetzgebers um einen Schutz für den Verbraucher. Denn zeigt sich Innerhalt der ersten zwölf Monate nach der Übergabe ein Mangel. Dann wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe vorgelegen hat. Durch die Gesetzesänderung soll der Verbraucher länger geschützt werden Im Ergebnis gilt deshalb ausschließlich die Beweislastumkehr für zwölf Monate. Dieser Zeitraum kann auch nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt werden. Eine Änderung steht sich zur Disposition der Parteien. Ich rate Ihnen deshalb dringend dazu Ihre Klauseln neu zu formulieren, falls es notwendig sein sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Melvin Grimm
Wandalenweg 24
20097 Hamburg
Tel: 040 41003794
Web: http://www.rechtsanwalt-grimm.com
E-Mail: