Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will.:
Eine Einschränkung der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche ist grds. möglich. In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass Sie Verbraucher sind. Damit wird jede Vereinbarung, die die gesetzliche Frist von 2 Jahren (für Gewährleistungsansprüche, nicht zur verwechseln mit einer Garantie; vgl. § 436 Abs. 1 Nr. 3 BGB
) verkürzt und vor der Anzeige des Mangels gegenüber dem Unternehmer erfolgt ist, unwirksam. Weisen Sie den Verkäufer auf die Norm des § 475 Abs. 2 BGB
hin und verweigern Sie die Zahlung der Reparaturkosten.
Berufen Sie sich auch auf die für Verbraucher geltende Norm des § 477 BGB
: Hiernach müssen Garantien einfach und verständlich abgefasst sein (der Verkäufer hat Sie nicht auf die Beschränkung der Frist für den Akku hingewiesen).
Für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe der Kaufsache an Sie müssten Sie gegebenenfalls Beweis erbringen. Dies könnte im Prozess zu Schwierigkeiten führen. Bei der nur oberflächlichen Kenntnis des Sachverhalts kann ich die Erfolgsaussichten für eine Prozess nicht abschätzen. Hierzu müssten Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de
Diese Antwort ist vom 24.10.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Markus Timm
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Sehr geehrter Herr Timm,
vielen Dank vorab für Ihre Antwort.
Ich hätte noch einige Nachfragen und hoffe, Sie können mir diese beantworten:
1. der Händler schreibt, das die Garantie auf den Akku nur 6 Monate beträgt. Ihr Hinweis auf Verkürzung der Frist bezieht sich aber auf Gewährleistung. Ist die Verkürzung der "GARANTIE" nun unwirksam oder nicht?
2. im genannten § 436 kann ich nichts auf Bezug von Garantie/Gewährleistung finden. Soll das ein anderer § sein?
3. ist der Händler nicht auch im Sinne der Gewährleistung verpflichtet, Defekte innerhalb dieser Zeit kostenfrei zu reparieren? Wenn dem nicht so sein sollte, was hat denn dann die 24 Monate Gewährleistung für einen Sinn?
Dankeschön
1. Mein Hinweis bezieht sich lediglich auf die Verkürzung der Gewährleistungsfristen. Die Garantie wird freiwillig vom Verkäufer übernommen und unterliegt lediglich den Voraussetzungen des § 477 BGB
(s.o.).
2. Mein Fehler: Es handelt sich um § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
.
3. Wenn die Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch vorliegen (v.a. Mangel der Kaufsache), ist der Verkäufer u.a. zur Reparatur (Nacherfüllung) verpflichtet (Rechte des Käufers ergeben sich aus § 437 BGB
). Für das Vorliegen des Mangels ist der Verkäufer beweispflichtig.