Sehr geehrter Fragensteller,
gemäß Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass es sich um eine Hauptverhandlung handelt, in der Sie Angeklagter sind, der betreffende Ehemann weder Mitangeklagter noch Zeuge. Sollte ich mich diesbezüglich irren, so können Sie natürlich die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Wenn der Ehemann nicht Beteiligter des Verfahrens ist, so gilt er als Teil der Öffentlichkeit. Gemäß § 172 GVG
besteht die Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschließen. Danach kann das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist. Geht eine solche Drohung von einem beschränkten Personenkreis aus, also eventuell auch nur von einer Person, so genügt es, nur diese Person auszuschließen.
Von daher können und sollten Sie bei Gericht vor der Hauptverhandlung den Auschluß der Öffentlichtkeit in Bezug auf die Person des Ehemannes beantragen und dies dabei auch entsprechend begründen.
Ich hoffe, diese Antwort war Ihnen behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 19.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ja ich bin Angeklagter und der Ehemann ist kein Zeuge oder Mitangeklagter .
Das dieser im Gericht nichts macht ist eigentlich klar aber das bringt mir recht wenig wenn ich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln An und Abreise in der öffentlichkeit(Außerhalb vom Gericht) bin ich völlig Schutzlos.
Was ist wenn es hier zu einer Auseinandersetzung kommt?
Ist hier eventuell eine Einstweilige Verfügung möglich das er mir in einer Bestimmten entfernung nicht zu Nahe kommt .Wie schnell ist so eine Verfügung realisierbar?
Ich gehe auch davon aus das der Ehemann eventuell Freunde aus seinem Kreis auf mich schickt-er war zweimal aufgrund von Drogenhandel und Konsum in Haft
Natürlich haben Sie die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Dabei müssten Sie aber auch glaubhaft machen können, dass eine wirkliche Bedrohung besteht. Eine einstweilige Verfügung kann sehr schnell erlassen werden, höchstens innerhalb von wenigen Tagen, da die besondere Eilbedürftigkeit auch Voraussetzung ist. Voraussetzung ist ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch. Ein Verfügungsgrund ist zum Beispiel die Abwendung wesentlicher Nachteile und die Verhinderung drohender Gewalt. Der Verfügungsanspruch besteht in der Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes ein Recht des Antragstellers vereitelt werden könnte. In Betracht kommt hier Ihre körperliche Unversehrtheit.