Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie dürfen keine Heilungsversprechen geben.
Ansonsten besteht jedoch keine Pflicht, einen besonderen Warnhinweis abzugeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
24. März 2022
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21:26
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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