Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Muss ich diese "Geschichte" gegenüber der PKV in Bezug auf die obige Frage angegeben?
Sie müssen alle Krankheiten angeben, nach denen der Versicherer fragt und die innheralb des Zeitraumes liegen und die keine Bagatellerkrankungen darstellen.
Die Diagnose Hypertonie müssen Sie angeben, da es sich nicht um eine Bagatelle handelt.
Ich würde Ihnen aber empfehlen, einen Kardiologen aufzusuchen und mittels Langzeit-EKG abklären zu lassen, ob die Erkrankung gegeben ist oder nicht.
Ist sie nicht vorhanden, geben Sie es an und den Befundbereicht des Kardiologen. Dann wird im Regelfall kein Ausschluss oder Risikozuschlag erfolgen.
2. "Bestehen ein körperlicher/organischer Fehler, eine chronische Erkrankung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. ein Grad der Behinderung?"
Der organische Fehler liegt in der Wachstumsbedingten Hüftfehlstellung.
Nach § 19 Abs. 1 VVG
gilt (1) 1Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.
Damit sind auch diese Umstände anzugeben.
Problematisiert wird, ob die bis 2009 verwandten „Generalfragen" (z.B. nach „Krankheiten, Beschwerden etc. in den letzten fünf Jahren …") der gesetzlichen Anforderung der Versichererfrage entsprechen, was einzeln verneint wird.
Dem ist nicht zuzustimmen, weil auch solche Angaben risikorelevant sind (Marlow/Spuhl Rn. 161 f.; Lange r+s 2008, 57; Neuhaus r+s 2008, 47; Looschelders VersR 2011, 697; Karczewski r+s 2012, 521, der auf BGH VersR 1994, 711
hinweist), solange die Fragen nicht so unklar formuliert sind, dass sie schon tatbestandlich keine Anzeigepflicht auslösen.
Damit ist nach der herrscheiden Rechtsmeinung alles angabepflichtig.
Zum Zeitpunkt der Mitteilungspflicht bereits abgeklungene Krankheiten sind nicht anzeigepflichtig , wenn nicht nach früheren Erkrankungen gefragt wird (OLG Hamm VersR 1992, 1206
).
Wird im Antragsformular pauschalierend nach „Krankheiten, Störungen und Beschwerden" gefragt, dann kann der Antragsteller sich nicht darauf berufen, dass nach spezifischen Erkrankungen nicht gefragt worden sei (BGH VersR 1994, 711
; 1457.
Anzeigepflichtig ist alles, was nicht erkennbar ohne Belang und Bedeutung für den nachgesuchten Versicherungsschutz ist (Römer/Langheid Versicherungsvertragsgesetz, 4. Auflage 2014, § 19 VVG
, Rn.26).
Auch eine ärztliche Fehldiagnose ist als solche angabepflichtig (BGH NJW-RR 1994, 859
).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
3. "Findet zurzeit eine Zahnbehandlung, die Anfertigung oder Erneuerung von Zahnersatz, eine Parodontosebehandlung oder eine Kiefer-(Zahn-)Regulierung statt, oder sind solche Maßnahmen beabsichtigt oder angeraten worden?"
Muss ich diese "Empfehlung" angegeben?
Ja.
4. Abschließendes
Wenn ich mit Blick auf Frage 1 und 3 den Arzt / den Zahnarzt wechsel, hat die Versicherung im Hinblick auf die ärztliche Schweigepflicht dann überhaupt eine Chance, davon irgendwann Kenntnis zu erlangen?
Im Leistungsfall wird der Versicherer Sie auffordern, medizinische Unterlagen beizubringen.
Im Rahmen der Schweigepflichtentbindung kann die PKV dann auch Anfragen bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse durchführen.
Auf diesem Wege erfährt dann die PKV von Vorbehandlungen.
Ich kann Ihnen also dringend anraten, bei der Beantwortung der Fragen größtmögliche Sorgfalt und Ehrlichkeit walten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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