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Diese Antwort ist vom 26.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frau hat offensichtlich einen Scheidungsantrag eingereicht, verbunden mit einem Antrag auf Kostenübernahme durch die Landeskasse (Verfahrenskostenhilfe). Hierzu sollten Sie detailliert nur Stellung nehmen, wenn aus dem Antrag falsche Angaben ersichtlich sind, also beispielsweise das Trennungsjahr oder sonstige Daten falsch angegeben sind.
Normalerweise führt das Gericht automatisch bei einer Scheidung den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) durch. Etwas anderes gilt nur bei kurzer Ehe (bis drei Jahre Ehedauer). Dann wird der Versorgungsausgleich nur dann vorgenommen, wenn eine Partei dies ausdrücklich beantragt. Ich vermute deshalb, dass Sie weniger als drei Jahre verheiratet waren, andernfalls macht die Frage des Gerichts keinen Sinn.
Wenn Sie beide der Auffassung sind, dass jeder seine in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften behalten soll, ohne dass ein Ausgleich stattfinden soll, können Sie dem Gericht kurz schriftlich mitteilen, dass Sie der Scheidung zustimmen werden und dass ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll. Dann wird der zuständige Richter (weil der Versorgungsausgleich nicht geklärt werden muss) voraussichtlich recht kurzfristig einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, in dem Sie beide kurz angehört werden. Danach kann der Scheidungsbeschluss verkündet werden.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Häufig ergeben sich dabei Details, die zu einer anderen Bewertung führen.
Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
Rückfrage vom Fragesteller
28.03.2013 | 13:17
Vielen Dank für die Infos!
Jetzt ist es so dass wir schon seit 6 Jahre verheiratet sind und ich nicht verstehe warum das Amtsgericht jetzt doch noch mir eine Stellungnahme bezüglich den Versorgungsausgleichs schickt!
Was versteht mann jetzt nun alles unter Versorgungsausgleich?
Was uns angeht, wir haben keine gemeinsame Kinder, kein Haus, kein Auto, kein Sparbich und sonst keine Private Vorsorgen bzw. Versicherungen.
Schließlich habe ich in den 6 Jahren in die gesätzliche Renteversicherung eingezahlt.
Und bezüglich der Güterteilung haben wir uns schon geeinigt, dass sie nichts von mir aus der Wohnung haben will.
Auch ist es bei der Unterhalt so dass wir uns geeinigt haben, dass sie bis April 2013 noch was von mir bekommt und danach nichts mehr.
Jetzt wäre die Frage, was sie denn sonst von mir verlangen kann bzw. worauf ich achten soll.
Weil wenn Sie meinen dass wenn man über 3 Jahre zusammen gewesen ist, die Nachfrage vom Amtsgericht sich erübrigt, weil die Versorgungsausgleich sowieso ausgeführt werden muss, verstehe ich dann nicht was es dann mit dem Schreiben jetzt auf sich hat!
Vielen Dank nochmals und Grüße
M.D.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.03.2013 | 14:06
Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Unter dem Versorgungsausgleich versteht man den Ausgleich der Rentenanwartschaften. Wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, werden alle während der Ehe erworbenen Rentenpunkte geteilt. Ihre Frau erhält also einen Teil Ihrer Rente, Sie erhalten einen Teil der Rente, die Ihre Frau erwirtschaftet hat. Ausgezahlt wird die Rente jedoch erst, wenn Sie beide das Rentenalter erreichen. Alle sonstigen Vermögenswerte gehören nicht zum Versorgungsausgleich, es geht nur um die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.
Bei mehr als drei Jahren Ehezeit wird der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung nach deutschem Recht automatisch durchgeführt. Nur wenn sich die Scheidung nach ausländischem Recht richtet, muss - wie bei einer deutschen Kurzehe - ein Antrag auf Versorgungsausgleich ausdrücklich gestellt werden, damit er durchgeführt wird. Insoweit sollten Sie den Scheidungsantrag überprüfen, ob bei Ihnen die Scheidung nach einem ausländischen Recht beantragt ist - beispielsweise, weil eine ausländische Staatsangehörigkeit der Ehepartner vorliegt.
Sie sollten mit Ihrer Frau klären, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll oder nicht. Je geringer die Gehaltsunterschiede waren, um so weniger lohnt sich die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die nicht all zu lange Ehe. Wenn Sie in der Ehe besser verdient haben, wäre für Sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs nachteilig. In diesem Fall empfehle ich Ihnen, dem Gericht mitzuteilen, dass Sie den Versorgungsausgleich nicht durchführen lassen wollen.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Frau sich an die getroffenen Vereinbarungen hält. Die Nachfrage des Gerichts erfolgte vermutlich, ohne dass Ihre Frau dies veranlasst hat. Ich weise aber darauf hin, dass Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt (auch ein Verzicht!) und zum Zugewinn (Vermögensauseinandersetzung) vor der Scheidung notariell beurkundet werden müssen, um wirksam zu sein.
Das Gericht entscheidet (mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs) nur über die Folgesachen, die die Parteien beantragen. Sie müssen also nicht befürchten, dass das Gericht ohne Veranlassung einer Partei auch über Unterhalt, Vermögen oder ähnliches entscheidet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen!
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel