Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
In die Steuerklasse 1 sind gem. § 38 b EStG Personen einzuordnen, die zwar verheiratet sind, jedoch von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben.
Für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, für welches die Lohnsteuerkarte gilt. Sofern eine Trennung im steuerrechtlichen Sinne vorliegt, ist die Rechtsfolge, d.h. die Steuerklasse 1 im folgenden Jahr zwingend.
Ihre Sachverhaltsschilderung zeigt deutlich, dass tatsächlich eine Trennung im steuerrechtlichen Sinne geplant bzw. evtl. sogar schon vollzogen ist. Eine Gestaltung dieser TRENNUNG in dem Sinne, dass sie sich nicht steuerrechtlich auswirkt, ist nicht möglich. Entweder, Sie trennen sich oder nicht. Eine schriftliche Formulierung einer zeitlich befristeten Trennung halte ich für nicht zielführend, da die Feststellung einer Trennung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt und nicht aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Zudem ist das beabsichtigte Verhalten durchaus auch strafrechtlich bedenklich.
Insofern kann ich Ihnen im Folgenden lediglich darlegen, wann steuerrechtlich von einer dauernden Trennung auszugehen ist:
Steuerrechtlich ist ein dauerndes Getrenntleben anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht. Im Unterschied zum Familienrecht kann ein Versöhnungsversuch steuerrechtlich von Bedeutung sein, denn ein kurzfristiger Versöhnungsversuch unterbricht das dauernde Getrenntleben im Sinne des Steuerrechts, so dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung wieder gegeben sind. Der Versöhnungsversuch muss grundsätzlich daher so ausgestaltet sein, dass es zwischen den Eheleuten erneut zu einer ehelichen Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft gekommen ist. Die Mindestdauer eines solchen Versöhnungsversuches wird regelmäßig bei einem Monat gesehen (FG Nürnberg, Urteil v. 07.03.2005, Az.: VI 160/2004).
In der Regel sind die Angaben der Ehegatten, sie leben nicht dauernd getrennt, anzuerkennen, es sei denn, dass die äußeren Umstände das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin